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Welche Vertragsstrafe bei Hamburger Brauch zu zahlen

Höhe der Vertragsstrafe bei Unterlassungserklärungen

Vielfach werden Rechtsverstöße mittels Abmahnung und einem Unterlassungsanspruch geahndet. Doch was passiert, wenn nach Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung und einer erneuten Verletzungshandlung eine Vertragsstrafe gefordert wird. Welche Vertragsstrafenhöhe ist bei Vorliegen einer Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch angemessen und wonach wird diese bestimmt?

Grundlage von Vertragsstrafen ist die Formulierung in der Unterlassungserklärung, welche durch Annahme ein Unterlassungsvertrag darstellt, welcher den Schuldner bei wiederholtem Verstoß zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die festen Vertragsstrafen bewegen sich im Bereich von 5.000 Euro, meist wird ein Betrag von knapp über diesen Betrag vereinbart (5.001 oder 5.100 Euro), damit in jedem Fall eine Zuständigkeit der Landgerichte bei Streitigkeiten angenommen wird.

„… verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Unterlassungsversprechens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Betrages von 5.100 Euro …“

Bei einem erneuten Verstoß, der auf zwei verschiedenen Internetseiten des Verletzers oder für zwei verschiedene Produkte nach Abgabe einer derartigen Unterlassungserklärung erfolgt, würde bereits eine Vertragsstrafe von 10.200 Euro gefordert werden können.

Aber auch deutlich höhere Vertragsstrafen (20.000 – 25.000 Euro) können angemessen sein. Darum sollte in dem Fall Vorsicht bei Erhalt einer solchen Unterlassungserklärung geboten sein und zuvor eine anwaltliche Prüfung des dem Verlangen zugrundeliegenden Sachverhalts und auch der dazugehörigen Unterlassungserklärung erfolgen.

Dieses Vertragsstrafenversprechen gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Unterlassungsversprechens. Bei einem Unterlassungsvertrag mit einer Vertragsstrafe nach sog. „neuem Hamburger Brauch“ wird diese Höhe jedoch nicht festgelegt. Diese ist vielmehr wie folgt oder ähnlich formuliert:

Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafversprechen nach Hamburger Brauch

„…für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe der Erklärungsempfänger nach billigem Ermessen festsetzt und die im Streitfalle vom zuständigen Gericht überprüft werden kann…es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs…“

Sollte ein solcher Unterlassungsvertrag zustande gekommen sein, stellt sich für den Betroffenen dann jedoch die Frage, welche Vertragsstrafenhöhe angemessen ist.

Höhe der Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ richtet sich nach Art und Größe des Unternehmens des Versprechenden

Höhe der Vertragsstrafe bei sog. neuem „Hamburger Brauch“:

Die Höhe der Vertragsstrafe bei unbeziffertem Vertragsstrafenversprechen nach Hamburger Brauch richtet sich grundsätzlich nach Art und Größe des Unternehmens des Versprechenden (Schuldners), d.h. die Vertragsstrafenhöhe ist in erster Linie von dessen Umsätzen und Gewinnen abhängig. Zusätzlich auch von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von der Gefährlichkeit für den Gläubiger und von dem Verschulden des Verletzers sowie dessen nachträglichem Verhalten (vgl. BGH, GRUR 1983, 127).

Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe bei Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch

Zu berücksichtigen sind:

  • die Art und Größe des Unternehmens des Schuldners

  • der Umsatz und mögliche Gewinn durch die erneute Verletzung

  • die Schwere und das Ausmaß der wiederholten Verletzung

  • die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger

  • das Verschulden des Schuldners

  • das im Zusammenhang mit dem Verstoß nachträglich gezeigte Verhalten des Schuldners

Dabei liegt die Beweislast für die Ausübung billigem Ermessen beim Gläubiger, also demjenigen, der die Vertragsstrafe geltend macht. Dieser hat die Kriterien, die für die Bemessung der Vertragsstrafe ausschlagebend waren, vorzutragen.

Einzelfallentscheidungen gehen bei geringen Verstößen mit nur leichten Verletzungen oder kurzfristigen Verletzungshandlungen von Vertragsstrafenhöhe von sogar lediglich 1.500 EUR aus.


OLG München, Urt. v. 07.11.2013 – Az.: 29 U 2019/13 – Vertragsstrafe 1.500 EUR (kleines Musikgeschäft – ein Bild)

kleines Musikgeschäft, widerrechtliche Nutzung eines Bildes

kein messbarer Gewinn durch Verletzungshandlung

geforderte Vertragsstrafe von 5.100 EUR zu hoch


LG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.2010, Az.: 2a O 162/10  – 1.500 EUR (örtlich tätige Naturheilpraxis – Logo)

Nutzung eines Logos, keine besonders hohen Umsätze, Zeitspanne der Verletzung lediglich 2 Tage

unmittelbar nach Kenntniserlangung (noch am selben Tag) wurde Verletzungshandlung eingestellt

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Wir beraten und vertreten private Mandanten als auch Unternehmen und Institutionen auf dem Gebiet des IT-Rechts und insbesondere zu Themen wie Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstößen im Internet. Wir unterstützen auch Sie mit unserer Erfahrung und beraten Sie umfangreich über ihre Möglichkeiten – kurzfristig Termin vereinbaren.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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