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Internetrecht, E-Commerce: S.-H. OLG Onlinevertrieb von Gleitsichtbrillen mit Werbung als „hochwertig“ und „individuell“ zulässig

zuletzt aktualisiert am 30. Oktober 2023

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.09.2014, Aktenzeichen 6 U 2/14

Ein Onlineanbieter für Brillen, Kontaktlinsen, Zubehör und Pflegemittel darf für Gleitsichtbrillen im Internet mit den Zusätzen „individuell“ und „hochwertig“ werben, auch wenn die Brille nur anhand der Angaben aus dem Brillenpass hergestellt werden.

Werbung eines Onlineshops für Brillen als „individuell“ und „hochwertig“ zulässig

Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein getroffen. Der Sachverhalt stellte sich dabei wie folgt dar: Das beklagte Onlineunternehmen bietet im Internet Gleitsichtbrillen an, die anhand der Daten aus dem Brillenpass und insbesondere der Sehstärke hergestellt werden. Der Kunde hat dabei die Möglichkeit, diese innerhalb von 4 Wochen bei Nichtgefallen kostenfrei zurückzugeben. Der Anbieter bewarb die Brille u.a. mit den Worten: 

individuelle Gleitsichtbrillen, bestehend aus einer modischen Kunststoff-Fassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität.“

Der Zentralverband der Augenoptiker klagte gegen den Anbieter, mit dem Ziel ein Verbot der Onlinewerbung zu erreichen. 

Das OLG entschied jedoch anders und sah in der Werbung für Gleitsichtbrillen aus dem Internet keinen Verstoß und erachtete diese als zulässig. Die Bewerbung der Gleitsichtbrillen sei laut Gericht nicht irreführend. Die Bezeichnungen der Gleitsichtbrillen als „hochwertig“ und als „Premium“ seien nichtssagend und können deshalb auch einen verständigen und informierten Verbraucher nicht täuschen. Auch die Bezeichnung der Gleitsichtbrillen als „individuell“ sei zutreffend, da die Brillengläser anders als bei Fertigbrillen immerhin anhand der vom Kunden mitgeteilten individuellen Werte aus dem Brillenpass angefertigt werden. Auch der Hinweis auf „Optikerqualität“ sei nicht zu beanstanden. Der Kunde wüsste, dass dem beklagten Internetunternehmen anders als einem Optiker zur Anfertigung der Brille nur die Daten aus dem Brillenpass zur Verfügung stehen und folglich das Gestell mit Gläsern nicht dem Gesicht des Kunden angepasst werden kann.

Der aufmerksame Verbraucher wird sich deshalb nur vorstellen, dass die Qualität der vom beklagten Unternehmen erstellten Brillen derjenigen entspricht, die ein Optiker ohne Kundenkontakt, also nur auf Grundlage der Daten des Brillenpasses leisten könnte.

Quelle: Pressemitteilung vom 10. Oktober 2014 des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Nr. 14/2014)

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht

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