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Urheberrecht: EuGH Kein Urheberrechtsverstoß beim Einbetten von fremden Videos

EuGH Beschluss vom 21.10.2014, Az: C-348/13

Der EuGH hat erneut zum Thema Einbettung von fremden Werken entschieden und deutlich gemacht, dass bei einer Verlinkung (Einbettung) auf der eigenen Webseite kein Urheberrechtsverstoß vorliegt.

Sachverhalt:

Im Fall ging es um die Wiedergabe eines bei Youtube.de eingestellten Firmenvideos zum Thema Wasserverschmutzung, welches die Klägerin, eine brandenburgisches Unternehmen für Wasserfilter produziert und auf Youtube selbst hochgeladen hatte. Ein anderes konkurrierendes Unternehmen übernahm dieses Video durch Einbettung auf der eigenen Internetseite. Dies führte zur Klage, denn darin sah die Klägerin eine Urheberrechtsverletzung.

Entscheidung:

Dies sah der EuGH anders, denn durch die weitere Nutzung auf der eigenen Webseite sei kein neues Publikum angesprochen worden. Denn das Video war bereits auf der Videoplattform Youtube frei zugänglich. Eine Urheberrechtsverletzung durch „öffentliche Wiedergabe“ sei jedoch nur dann gegeben, wenn diese Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolge.

Eingebettetes YouTube-Video auf der eigenen Webseite stellt keine öffentliche Wiedergabe und damit keine Urheberrechtsverletzung dar

Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Webseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.2014 – C-466/12, wir berichteten).

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht dadurch, dass durch anklicken des Links der Eindruck vermittelt werde, es wird direkt von der betreffenden Webseite aus gezeigt.

Dieser Umstand ist im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik (mittels „eingebetteter“ Internetlinks bzw. Inline Links) durch die ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern diese Webauftritts die ursprüngliche Umgebung des Bestandteils verborgen bleibt. 

Quelle: EuGH Beschluss vom 21.10.2014, Az: C-348/13

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht

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