Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.10.2014, Az: 1 Sa 664/14
Das LAG Hamm hat entschieden, dass einer Praktikantin in einem Supermarkt kein Arbeitsentgelt in Höhe von ca. 17.000 EUR zusteht. Diese hatte vor ihrer Lohnklage monatelang bei einem sog. „Schnupperpraktikum“ teilgenommen. Das zunächst für einen Monat abgeschlossene Praktikumsverhältnis wurde mehrere Male verlängert. Anschließend sollte die Praktikantin ein Ausbildungsverhältnis beginnen. Bevor es jedoch dazu kam, kündigte diese und verlangte für 1.728 Stunden geleistete Arbeit eine Vergütung in Höhe von ca. 17.000 EUR.
Das Arbeitsgericht Bochum gab der Klage statt und verurteilte den Supermarkt zur Zahlung von 17.281,50 EUR brutto. Dieses ging davon aus, dass ein vollwertiges Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat und deshalb zu vergüten sei. Der bei einem Praktikumsverhältnis im Vodergrund stehende Ausbildungszweck konnte hingegen nicht festgestellt werden.
Praktikanten haben keinen Anspruch auf Lohnzahlung bei Schnupperpraktikum
Das LAG Hamm hat diese Entscheidung revidiert und die Klage abgewiesen. Zwar habe die Klägerin im Rahmen des Praktikantenverhältnisses teilweise auch reguläre Arbeit verrichtet, dies sei jedoch in einem sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnis geschehen. Die Klägerin hat in dieser Zeit der berufsvorbereitenden Maßnahme Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten. Das LAG betonte demnach in seiner Entscheidung, dass dieser Fall gerade kein typischer für eine Praktikantenausbeutung sei, da das Praktikum in eine Ausbildung gemündet hätte, wenn die Klägerin nicht zuvor gekündigt hätte.
LAG Hamm, Urteil vom 17. Oktober 2014, Az: 1 Sa 664/14
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Daniel Baumgärtner