Landgericht Leipzig, Urteil vom 24.09.2014, Az: 05 O 1875/11
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Das Landgericht Leipzig hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass ein Anschlussinhaber seiner gegenüber einem Minderjährigen bestehenden Belehrungspflicht dann genügt, wenn dieser eine Warnung vor und ein Verbot von illegalen Musik-Downloads ausspricht.
Belehrungspflicht von Minderjährigen durch Anschlussinhaber bei Filesharing
Mit solch einer Belehrung des Anschlussinhabers gegenüber minderjährigen Benutzern des gemeinsam betriebenen Internetanschlusses genüge der Anschlussinhaber den Anforderungen der höchtsrichterlichen Rechtsprechung. Dieser muss nach Meinung des Landgerichts Leipzig nicht explizit vor der Nutzung vor Tauschbörsen oder Filesharing warnen, oder gar einzelne mögliche Urheberrechtsverstöße bezeichnen.
„Vielmehr genügte die Kommunikation den Aufsichtspflichten über den gesamten Themenkomplex im Internet. Dies ist hinreichend durch die überzeugten Gespräche geschehen.“ (LG Leipzig, Urteil vom 24. September 2014, Az: 05 O 1875/11)
Während ihrer Zeugenvernehmung gab die Minderjährige an, dass die Anschlussinhaberin ihr unter anderem untersagt hatte, Musik aus dem Internet herunter zu laden. Ob dabei auch der Begriff „Tauschbörse“ gefallen sei, konnte sie dagegen nicht mehr beantworten.
Der BGH hatte sich im Jahr 2012 (BGH, Urteil vom 15.11.2012, A: I ZR 74/12 – „Morpheus“) in einer Grundsatzentscheidung zur Belehrungspflicht von minderjährigen Personen bei Filesharing geäußert:
„Die Beklagten haben vorgetragen, sie hätten mit ihren Kindern immer wieder über das Thema des illegalen Downloads von Musik und Filmen aus dem Internet diskutiert und ihnen dies ausdrücklich untersagt. Damit sind die Beklagten, wie auch das Berufungsgericht insoweit mit Recht angenommen hat, den an die Vorgabe von Verhaltensregeln zu stellenden Anforderungen nachgekommen.“(BGH Urteil vom 15.11.2012, Az: I ZR 74/12 – „Morpheus“ Rd. 29)
Anschlussinhaber erfüllt Belehrungspflicht von Minderjährigen bei ausdrücklichem Verbot illegaler Downloads von Musik und Filmen aus dem Internet
Auch der BGH lehnte eine intensivere Belehrungsverpflichtung zumindest für ein normal entwickeltes, einsichtsfähiges und verhaltensunauffälliges 13-jähriges Kind ab. Auch zu Überwachungsmaßnahmen seien die Eltern (Anschlussinhaber) nicht verpflichtet gewesen.
Die Klage gegen den Anschlussinhaber auf Erstattung der Anwaltskosten und Schadensersatz wurde deshalb durch das LG Leipzig konsequent vollständig abgewiesen.
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht