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Urheberrecht, Filesharing: Anschlussinhaber haftet nicht bei Sicherheitslücke des WLAN-Routers

Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 27.08.2014, Az: 117 C 1049/14

Das Amtsgericht Braunschweig hat kürzlich in einem Filesharing-Fall entschieden, dass ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen hat und nicht verantwortlich gemacht werden kann, wenn der von diesem eingesetzte Router eine Sicherheitslücke aufweist.

Der Anschlussinhaber wurde aufgrund einer über seinen Anschluss festgestellten Urheberrechtsverletzung abgemahnt und letztlich vor dem Amtsgericht Braunschweig verklagt. Dieser bestreitet jedoch, die Verletzungshandlung begangen zu haben. Zudem gab dieser an, dass er einen Router des Modells „Speedport W504V“ benutzt und diesen bei der Installation mit aktueller Verschlüsselung und eigenem Passwort gesichert habe. Im Jahr 2012 wurde für dieses Gerät eine gravierende Sicherheitslücke bekannt.

Anschlussinhaber haftet nicht für Sicherheitslücke W-LAN Router Speedport W504V

Dem Gericht reichte dieser Vortrag auch hinsichtlich der Einrichtung des Routers, die vor mehreren Jahren erfolgt war, aus. Demnach wurde schlüssig vorgetragen, dass der Anschluss und der Router automatisch konfiguriert worden sind. Ein Missbrauch des WLAN-Routers sei aufgrund der bekannten Sicherheitslücke nicht gänzlich ausgeschlossen und somit genügte der Anschlussinhaber der sekundären Beweislast und haftet auch nicht als Störer. Die Klage wurde aus diesem Grund insgesamt abgewiesen.

Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 27. August 2014, Az: 117 C 1049/14

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht

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