Internetrecht, Datenschutz: BGH Bewertungsportale für Ärzte zulässig

BGH Urteil vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13 – jameda.de Urteil

Der BGH hat entschieden, dass die Daten eines Arztes auf einem Bewertungsportal, wie z.B. Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer zulässig erhoben und veröffentlicht werden können.

Dem Urteil lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arzt, niedergelassener Gynäkologe, wollte durch den Betreiber eines Ärztebewertungsportals sämtliche Daten und Bewertungen löschen lassen. In der Veröffentlichung seiner “Basisdaten” und der Bewertungen sah er eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Vorinstanzen als auch der BGH lehnten einen Anspruch des Arztes indes ab.

Arzt muss Aufnahme und Bewertung auf jameda dulden

Laut der Richter des BGH überwiege das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arztes das Recht auf Kommunikationsfreiheit des Portalbetreibers nicht. Der Betreiber des Portals ist aus diesem Grund zur Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten gemäß § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) berechtigt.

§ 29 BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung zum Zweck der Übermittlung

(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn

1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,

2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder

(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn

1. der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und

2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

Zwar bestünde laut BGH eine Gefahr des Missbrauchs solcher Portale, die die freie Arztwahl beeinflussen und im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile bringen können. Dies führe unter Abwägung des Interesses der Öffentlichkeit jedoch nicht dazu, dass der betroffene Arzt diesem schutzlos ausgeliefert sei. Vielmehr könne dieser die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen. Das dabei auch anonyme Bewertungen abgegeben werden können, führe laut BGH nicht zu einem anderen Ergebnis, da die Möglichkeit der anonymen Nutzung immanent für das Internet ist, § 13 Abs. 6 S. 1 Telemediengesetz (TMG).

§ 13 TMG

(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. …

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 23. September 2014 (Nr. 132/14)

 

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