
Arbeitsrecht: BAG längere Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit nicht altersdiskriminierend
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 18.09.2014, 6 AZR 636/13
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzte sich mit der Frage auseinander, ob die gesetzlichen Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen altersdiskriminierend sind. Im Gesetz wird geregelt, dass sich die Kündigungsfristen verlängern, je länger das Arbeitsverhältnis besteht.
Die gesetzliche Regelung des § 622 Abs. 1 BGB besagt zunächst, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden kann. § 622 Abs. 2 BGB bestimmt, dass sich diese Frist je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängert:
- 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Die Klägerin erhielt eine Kündigung und zog deren Wirksamkeit auch nicht in Zweifel. Sie ist jedoch der Meinung, dass die gesetzlichen Fristen und deren Verlängerung ältere Arbeitnehmer bevorzuge, da längerfristig Beschäftigte naturgemäß älter seien. Jüngere Arbeitnehmer würden damit benachteiligt.
Das BAG entschied wie die Vorinstanzen auch, dass keine mittelbare Diskriminierung des Alters vorliegt. Zwar führt die Differenzierung der Kündigungsfristen in Abhängigkeit der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer.
“Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i) RL 2000/78/EG.”
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2014 (Nr. 44/14)
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