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Urheberrecht: OLG Köln Pixelio Urteil hat keinen Bestand

OLG Köln kippt Pixelio Urteil vom LG Köln, OLG Köln, Az: 6 U 25/14

OLG Köln äußert sich in der mündlichen Verhandlung zum umstrittenen „Pixelio-Urteil“ des LG Köln (wir berichteten) und teilt deren Meinung zu den dort zugesprochenen Verfügungsanspruch wegen fehlender Urheberbennung nicht, § 13 UrhG.

In seiner Begründung argumentiert das OLG im Gegensatz zum LG Köln sehr lebensnah und lies verlauten: Dass sich Bilder auch außerhalb der Webseite mittels eigenständiger Bild-Url aufrufen lassen, sei eine „technische Begleiterscheinung“ der Seitenprogrammierung auch sei das Speichern des Bildes unter dieser Url nicht als eigenständige Verwendung im Sinne der Lizenzbestimmungen von Pixelio zu verstehen. Das OLG legte diese Bestimmungen so aus, dass die Seitenbetreiber wohl nicht etwas verlangen wollen, was sowohl der Branchenübung als auch den technischen Gegegebenheiten widerpreche. Zumal gegen eine solche Auslegung auch noch spreche, dass nach den Lizenzbestimmungen auf die Webseite von Pixelio zu verlinken sei, was technisch ebenfalls nicht möglich sei, so das OLG weiter.

Streitwert bei fehlender Urheberbenennung Pixelio Fotos 6.000 EUR

Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 6.000 EUR festgesetzt (OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2014, Az: 6 U 25/14).

Leider gab es in diesem Verfahren zunächst eine sehr fragwürdige und in Fachkreisen nicht nachvollziehbare und häufig kritisierte Entscheidung des LG Köln, die nun das OLG Köln zu ‚Recht „kassiert“ hat.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht

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