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Arbeitsrecht: Betrug Arbeitszeiterfassung rechtfertigt fristlose Kündigung

Hess. LAG Urteil vom 17. Februar 2014, Az: 16 Sa 1299/13

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 17. Februar 2014 genüge ein Betrug bei der Zeiterfassung zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung auch eines langjährigen Mitarbeiters. Dies wurde nun durch eine Pressemitteilung des LAG vom 26. August 2014 bekannt.

Der Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

Der sich gegen die Kündigung wehrende Mitarbeiter (46 Jahre, verheiratet, 1 Kind) war bereits seit mehr als 25 Jahren in dem Betrieb beschäftigt. Während privater Pausen mussten sich die Arbeitnehmer mittels Zeiterfassung Ab- und Anmelden. Der Betroffene wurde mehrere Male dabei beobachtet, wie er die Arbeitsstätte verlassen hat und dabei seine Hand als Abschirmung vor das Zeiterfassungsgerät gehalten hatte. So war auch kein Signalton der Zeiterfassung bei Erkennung des Chips zu vernehmen. Nach einer Überprüfung durch den Arbeitgeber konnte festgestellt werden, dass während eines Zeitraums von 1,5 Monaten insgesamt 3,5 Stunden Pausen gemacht worden sind, die jedoch bezahlt worden waren.

Das LAG Hessen urteilte das in einem solchen Fall, eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Da die Zeiterfasung einen Signalton hat, der dann ertönt, wenn diese den Chip erkannt hat, sei ein Versehen des Mitarbeiters ausgeschlossen. Dieser hat vielmehr bewusst so getan, als würde er diese bedienen. Wegen der Abschirmung mit der Hand und des fehlenden Signaltons wusste er auch, dass dies funktioniere. Einem Arbeitgeber sei es dann jedoch nicht zuzumuten, einen, auch langjährigen Mitarbeiter, zunächst abzumahnen. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörgkeit. Die fristlose Kündigung sei nicht zu beanstanden.

Quelle: Pressemitteilung LAG Hessen vom 26. August 2014, 5/2014

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

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