BGH Urteil vom 19. März 2014, Az: I ZR 185/12
Der BGH entschied zum wiederholten Male gegen einen Internethändler, der mit einer „14 Tage Geld-Zurück-Garantie“ warb. Denn dies stelle eine gesetzliche Regelung bei Fernabsatzverträgen dar, §§ 312c, 355, 356 BGB und sei daher keine freiwillige Leistung des Anbieters, daher eine sog. Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Durch die Verwendung in der Werbung des Anbieters würde der Eindruck hervorgerufen, die „14 Tage Geld-Zurück-Garantie“ sei eine besondere und vor allem freiwillige Leistung des Anbieters und stelle dadurch eine besondere Leistung von diesem dar. Anders sei es dann, wenn mit einer Aussage „Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungspflicht von 2 Jahren“. Denn bei dieser Formulierung wird klargestellt, dass über die gesetzliche Regelung hinaus keine Ansprüche gewährt werden sollen.
Im Ergebnis stellt sich die Werbung mit einer „14 Tage Geld-Zurück-Garantie“ als eine unzlässige geschäftliche Handlung gemäß Nr. 10 des Anhanges des § 3 Abs. 3 UWG dar:
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind
…10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
Werbung mit Selbstverständlichkeit bzw. gesetzlichem Anspruch auf Widerrufsrecht unzulässig
Dabei sei auch nicht erforderlich, dass die Werbung deutlich hervorgehoben werden müsse, sondern lediglich, dass der Verbraucher den unrichtigen Eindruck erhält, dass der Unternehmer das Recht freiwillig einräume. Dies sei jedoch dann nicht erfüllt, wenn dem Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die er nicht schon von Gesetzes wegen hat.
BGH-Urteil: I ZR 185/12
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht