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Internetrecht, Datenschutz: EuGH zur Löschung von google Suchergebnissen

EuGH Urteil vom 13.05.2014, Az.: C-131/12 – google Recht auf Vergessenwerden

Der EuGH hat am 13. Mai 2014 ein bahnbrechendes Urteil zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Suchmaschinen gesprochen. In diesem Verfahren wurde der Suchmaschinenbetreiber google dazu verurteilt, Maßnahmen zu ergreifen, personenbezogene Daten aus dem Index zu entfernen und den Zugang auf diese Daten in Zukunft zu verhindern.

Vorausgegangen war ein Rechtsstreit über Suchergebnisse betreffend einer längst vergangenen Zwangsversteigerung mit personenbezogenen Angaben des Betroffenen. Die Suchergebnisse bei google stammten dabei von Internetseiten einer Tageszeitung. Wobei die jeweiligen Zeitungsartikel zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits mehr als 12 Jahre alt gewesen sind. Zum Zeitpunkt des nunmehr erfolgten Urteils des EuGH war die Berichtserstattung bereits mehr als 16 Jahre her.

Recht auf Vergessenwerden muss durch google beachtet werden, Löschpflicht für veraltete Informationen

Laut dem Europäischen Gerichtshof muss sich eine Person dann jedoch nicht nur an den Webseitenbetreiber wenden können, sondern sich ebenso an den Suchmaschinenbetreiber. Auch gegen diesen hat der Betroffene einen Anspruch auf Löschung solcher Ergebnisse, die mit dessen Namen verknüpft sind. Dies kann nur dann anders beurteilt werden, wenn besondere Gründe für ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit bestehe. Ein solches überwiegendes Interesse dürfte jedoch nur bei Personen des öffentlichen Lebens gegeben sein. Der Anspruch auf Löschung ist auch einklagbar, sollte google diesen Anspruch nicht nachkommen. Laut EuGH ändert sich daran auch deshalb nichts, dass die personenbezogenen Daten bereits im Internet veröffentlicht worden sind und von der Suchmaschine nicht verändert werden.

In Zukunft wird es wohl weniger personenbezogene Suchergebnisse geben, laut übereinstimmender Medienberichte soll google bereits sehr viele Löschanfragen aufgrund des Urteils erhalten haben. Insbesondere bei Suchergebnissen mit personenbezogenen Daten, die bereits seit längerem im Internet veröffentlicht worden sind und nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechen, dürften Löschansprüche gerechtfertigt sein.

Internetseite des Europäischen Gerichtshofs mit Urteilsbegründung (Rechtssache C-131/12) im Volltext: http://curia.europa.eu/

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht

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