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Wirtschaftsrecht: Mobilfunk Werbung „Immer Netz hat der Netzer“ nicht irreführend

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.09.2014, Az.: 6 U 111/14

Der im Zusammenhang mit einem Mobilfunktarif des ehemaligen Fußballspielers Günther Netzer bekannt gewordene Werbeslogan „Immer Netz hat der Netzer“ ist laut einer Entscheidung des OLG Frankfurt nicht irreführend.

Sachverhalt:

Die Streitparteien sind beide im Mobilfunksektor tätige Unternehmen. Im Streit steht die in einer Fernsehwerbung getätigte folgende Aussage, die das Unternehmen auch auf seiner Internetseite verwendet:

„Immer Fisch hat … der Fischer. Immer Glas hat … der Glaser. Immer Musik hat … der Musiker … und immer Netz hat … der Netzer. Jetzt in top D-Netzqualität. Flat ins Festnetz. Flat in alle Handynetze und Flat ins Internet. Mach`s wie Netzer und hol Dir die neue X Allnet Flat für nur 24,99 €. Im Handel oder unter X.de.“ 

Die Antragstellerin meint, durch diese Art der Werbung würden die Interessenten erwarten, tatsächlich überall Empfang (also Netz) zu haben. Selbst die, die bislang von sog. Funklöchern wüssten, würden aufgrund der Werbung annehmen, dass nunmehr überall das Netz von X empfangbar sei.

Werbung „immer Netz…“ für Mobilfunkanbieter trotz Funklöcher zulässig

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin zunächst per einstweiliger Verfügung untersagt, mit dieser Aussage zu werben. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wurde diese Entscheidung aufgehoben und der Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer vor dem OLG Frankfurt eingelegten Berufung.

Entscheidung:

Das OLG Frankfurt sieht in der Werbung „Immer Netz hat der Netzer“ keine irreführende Angabe, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

§ 5 UWG
Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;Zwar handelt es sich in der betreffenden Aussage um eine Angabe gemäß § 5 Abs. 1 UWG, und nicht um eine bloße Anpreisung ohne Informationsgehalt. Mit der Angabe „immer Netz“ soll ersichtlich eine Aussage zur Verbindungsqualität getroffen werden.

Das OLG sieht in der Aussage jedoch keine Täuschung, da die angesprochenen Verkehrskreise die Aussage nicht wörtlich nehmen, in dem Sinne, dass sie davon ausgingen, immer also in jeder Situation eine ungestörte Mobilfunkverbindung zu erhalten. Vor dem Hintergrund seines Erfahrungswissens würde ein durchschnittlich aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher aus eigener Erfahrung wissen, dass in bestimmten Situationen Verbindungslücken auftreten.

Auch durch das Wort „Jetzt“ sei dies nicht anders zu verstehen, d.h. als technischer Durchbruch die bisherigen Funklöcher gänzlich zu beseitigen. Zumal der vollständige Satz sich auf die D-Netzqualität bezieht und dort auch bekannt ist, dass diese Funklöcher beinhaltet. Die Tatsache von Funklöchern ist allgemeinkundig.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

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