0341-225 22 780 Kontakt

Kanzlei hat geöffnet und ist erreichbar

0341-225 22 780

kanzlei@baumgaertner-friedrich.com

Kanzlei hat geöffnet und ist erreichbar

Strafrecht: BGH bestätigt Verurteilung im Fall „Mord ohne Leiche“

BGH Urteil vom 30.12.2014, Az.: 2 StR 439/13

Angeklagter wegen Mordes verurteilt ohne das Leiche gefunden wurde

Der BGH befasste sich bereits zum zweiten Mal mit dem Fall „Mord ohne Leiche“. Im Jahr 2011 wurde das Urteil des Landgerichts Kölns wegen Verfahrensverstößen aufgehoben, daraufhin wurde der Hauptangeklagte wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt – dieser machte die gesamte Zeit über keine Angaben.

Dies hat auch der BGH nun bestätigt.

Sachverhalt:

Nach den Feststellungen des Landgerichts Köln (Urteil LG Köln vom 11. Dezember 2009, Az: 90 Js 196/07 105 – 19/08) stand zunächst fest, dass ein Ehemann seine Frau ermordet haben soll. Dabei sollen auch dessen Schwester und deren Ehemann beteiligt gewesen sein. Das LG Köln verurteilte deswegen die drei Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Besonderheit des Verfahrens war jedoch, dass niemals eine Leiche gefunden wurde. Auch zur Tatausführung gab es keinerlei Informationen da auch keine Spuren gefunden werden konnten. Es handelte sich daher wesentlich um Indizien, die zur Verurteilung der Angeklagten geführt haben. Dabei hat zunächst auch ein Selbstgespräch im Pkw des Hauptangeklagten Ehemannes eine gewichtige Rolle gespielt. Die Angeklagten haben sich während des gesamten Verfahrens zu den Vorwürfen nicht geäußert.

BGH: mitgehörtes Selbstgespräch unterliegt Beweisverwertungsverbot

Entscheidung:

Der BGH (Urteil vom 22. Dezember 2011, Az: 2 StR 509/10) hat dieses erste Urteil aufgrund des verwerteten Selbstgesprächs aufgehoben. Der BGH befand hierzu, dass

„Ein in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten ist im Strafverfahren – auch gegen Mitbeschuldigte – unverwertbar, da es dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzurechnen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. August 2005 – 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206).“

Da das Selbstgespräch nicht nur für die beiden Mitangeklagten sondern auch für den Ehemann in den Urteilsgründen herangezogen worden ist, konnte der BGH nicht sicher ausschließen, dass die Verurteilung auf diesem verwerteten Selbstgespräch beruht. Deshalb hob der BGH die Verurteilung der drei Angeklagten auf.

Das LG Köln (Urteil vom 10.01.2013, Az.: 111 Ks 1/12, 90 Js 196/07) verurteilte den Ehemann daraufhin erneut, sprach die beiden Mitangeklagten – die 5 Jahre in Untersuchungshaft verbracht haben – jedoch frei. Dieses Urteil hielt nun vor dem BGH stand, zwar gebe es erneut Verfahrensfehler so ein BGH Richter, jedoch beruhe die Verurteilung des Ehemannes nicht auf Aussagen, die aufgrund dieser Fehler erfolgt seien. So dass die eingelegten Rechtsmittel als unbegründet verworfen worden sind.

Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 194/2014 vom 30.12.2014

Fazit:

Ein juristisch spannender Rechtsfall, der sehr viele Fragen unbeantwortet lässt. Zwar ist nach nunmehr sieben Jahren das Verfahren beendet, jedoch der Sachverhalt nicht aufgeklärt. Die wenigen Indizien haben dem LG Köln für eine Verurteilung wegen Mordes genügt. Hierzu konnte der BGH keine Entscheidung treffen, da diese Beurteilung allein dem Tatrichter vorbehalten bleibt. Umso wichtiger ist bereits im Verfahren selbst, möglichst jede noch so vorhandene Chance zu nutzen und Widersprüche herauszuarbeiten. Im vorliegenden Fall wurde weder eine Leiche gefunden noch gab es Hinweise zu einem Tötungsdelikt, das Opfer, in diesem Fall die Ehefrau, wurde vermisst. Der Strafverteidiger war den Presseverlautbarungen erschüttert über die Tatsache, dass anhand nur weniger Indizien sein Mandant wegen Mordes verurteilt wurde.

Vorladung oder Anklage erhalten? Anwalt für Strafrecht beauftragen

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten? Wir helfen Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung bei der Vertretung im Strafverfahren und nehmen sofort Interessen wahr – eine Beauftragung kann per E-Mail erfolgen. Wir sind bundesweit tätig. Vereinbaren Sie noch heute ein Beratungsgespräch Tel. 0341-225 22780.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Sie haben noch Fragen oder möchten Ihren Fall besprechen?

Sprechen Sie uns an, wir sind für Sie da!

Produkt zum Warenkorb hinzugefügt.
0 Artikel - 0,00 
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner