BGH Urteil vom 10.12.2014, Az.: VIII ZR 90/14
Der Bundesgerichtshof entschied erneut auf Schadensersatz in Höhe von 8.500 EUR zugunsten eines Käufers bei vorzeitig abgebrochener eBay-Auktion. Die Richter des BGH machten dabei wiederum deutlich, dass ein Angebot verbindlich ist und nur ausnahmsweise vorzeitig beendet werden kann.
Sachverhalt:
Der Beklagte Verkäufer bot auf der Plattform von eBay ein Stromaggregat zum Startpreis von 1,00 EUR an. Die Auktion sollte für 10 Tage dauern. Bereits zwei Tage nach Beginn der Auktion beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender mit einem Gebot in Höhe von 1,00 EUR. Nachdem der Kläger den Beklagten erfolglos aufgefordert hatte, das Stromaggregat herauszugeben, überwies dieser den Kaufpreis in Höhe von 1,00 EUR. Mit seiner ursprünglichen Klage forderte der Kläger den Beklagten auf, das Stromaggregat herauszugeben, hilfsweise einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.500 EUR zu bezahlen. Der Beklagte berief sich darauf, dass ein Kaufvertrag aufgrund des Abbruchs nicht zustande gekommen sei. Vielmehr sei ihm ein Abbruch wegen der eBay-AGB möglich gewesen. Dort heißt es nämlich:
„Angebot läuft noch länger als 12 Stunden
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. […]“
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage (Urteil vom 17. Januar 2013, Az: 7 O 6876/12) abgewiesen, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dagegen ging der Kläger in Berufung und obsiegte vor dem OLG Nürnberg, welches aufgrund des Verkaufs des Aggregats einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Wertes in Höhe von 8.500 EUR zusprach. Hiergegen richtete sich die Revision vor dem BGH.
BGH hält Kaufvertrag bei vorzeitigem Abbruch einer Auktion für wirksam – Aggregat im Wert von 8.500 EUR für 1 EUR
Entscheidung:
Auch der BGH entschied zugunsten des Käufers. Der Bundesgerichtshof teilte ebenfalls die Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1,00 EUR zustande gekommen ist. Ein Grund für die vorzeitige Beendigung lag nicht vor. Denn aus den vom Beklagten zitierten weiteren Informationen zur vorzeitigen Beendigung lässt sich nicht entnehmen, dass ein Angebot ohne einen dazu berechtigenden Grund zurückgenommen werden darf. Dies gilt auch für den Fall, wenn das Angebot noch länger als 12 Stunden andauert. Diese weiteren Informationen stellen laut BGH lediglich Ergänzungen von § 9 Nr. 11 der eBay-AGB dar.
„§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]“
Eine weitergehende Einschränkung an die Bindung des eingestellten Angebots soll damit jedoch nicht einhergehen, so der BGH weiter.
Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 185/2014 vom 10.12.2014
Erst kürzlich entschied der BGH zu Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion, wir berichteten.
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt