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Arbeitsrecht, Datenschutz: BGH verneint Anspruch auf Herausgabe der Privatadresse eines Arztes durch Klinik

BGH Urteil vom 20. Januar 2015, Az.: VI ZR 137/14

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte ein Patient vom Klinikumbetreiber die Herausgabe der Privatadresse des behandelnden Arztes. Der Klinikträger lehnte diesen Auskunftsanspruch ab, zu Recht wie der BGH entschied.

Sachverhalt:

Der Kläger ein Patient einer Klinikeinrichtung, verklagte diese als auch zwei dort angestellte Ärzte auf Schadensersatz. Im Laufe des Klageverfahrens begehrte der Kläger von dem Klinikträger die Privatanschrift des behandelnden Arztes. Die Klinikeinrichtung lehnte diesen Anspruch ab.

BGH, Patient hat gegenüber Klinikbetreiber keinen Anspruch auf Herausgabe der Privatadresse seines Arztes

Das Amtsgericht hat die Klage auf Auskunft abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein und gewann. Das Landgericht war der Auffassung, dass sich diese Anonymität nicht mit dem Patient-Arzt-Verhältnis vertrage.

Entscheidung:

Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und hat die Klage abgewiesen. Zwar habe ein Patient umfangreiche Informationsansprüche auch außerhalb eines Rechtsstreits. Dies betreffe jedoch Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger ist grundsätzlich auch dazu verpflichtet, den Namen des behandelnden Arztes zu benennen. Eine weitergehende Information braucht dagegen nicht zu erfolgen, da die Klage gegen einen Arzt auch an die Klinikanschrift zugestellt werden könne. Zumal einem solchen Auskunftsbegehren auch die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) entgegenstünde:

§ 32 BDSG

(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. 

Diese Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Nutzung der Daten nur zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Diesem ist jedoch grundsätzlich nicht gestattet, die so erlangten Daten an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten zum Zwecke eines Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist eine Übermittlung an Dritte grundsätzlich als zweckfremde Verwendung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen. Eine solche Verwendung bedarf daher der Einwilligung des Betroffenen oder einer besonderen Gestattung durch Rechtsvorschrift.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20. Januar 2015, Nr. 9/2015

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

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