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Strafrecht, Urheberstrafrecht: Verurteilung wegen „Raubkopien“ bedarf genauerer Feststellung des geschützten Werkes

OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2014, Az.: 5 RVs 87/14

Das OLG Hamm hatte sich in der Revision mit der Frage zu beschäftigen, ob die Festellungen des Landgerichts Essen als „Raubkopien“ für eine Verurteilung gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG ausgereicht haben. Das OLG Hamm verneinte dies.

Sachverhalt:

Die Angeklagte veräußerte an vier verschiedenen Tagen jeweils 3 CD´s/DVs mit „Raubkopien“. Die CDs/DVDs trugen dabei folgende Namen:

„DJ Dark Shadow, Chartbox Volume 10, DJ Dark Shadow – Die Internationale Fox – Box Volume 11, Deutsche Disco Box – Volume 50, House Box 3, Chartsurfer – Volume 26, DJ Dark Shadow – Disco Fox 11, Disco Box International – Volume 52, „Beat Hits DVD – Volume 28“, DJ Dark Shadow Dance Control Volume 51“

Die Angeklagte hatte diese CDs/DVDs bei einem Händler zu je 8,00 EUR erworben und im 3er Pack zu jeweils 25,00 EUR selbst verkauft. Das Landgericht diesen Sachverhalt als „unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 4 Fällen, strafbar nach den §§ 77 Abs. 2, 85 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz“ gewertet.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der Revision und rügt dabei konkret, dass allein die Annahme einer „Raubkopie“ den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht gerecht wird.

Verurteilung wegen „Raubkopien“ bedarf Feststellungen zum Straftatbestand

Entscheidung:

Das OLG Hamm folgte der Argumentation der Angeklagten und hob das Urteil des Landgerichts auf. Der Begründung lässt sich dabei entnehmen:

„… für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen wird die bloße Feststellung, die Angeklagte habe „Raubkopien“ hergestellt, nicht gerecht. Auch die Feststellung der Bezeichnungen, unter denen die Angeklagte im vorliegenden Fall die von ihr angefertigten CDs und DVDs veräußert hat (hier: „DJ Dark Shadow“,„House Box“ oder „Disco Box International“ u.a.), reicht für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG nicht aus. Denn allein hierdurch werden noch keine Rechteinhaber ausgewiesen, teilweise handelt es sich sogar offenkundig um sog. „Piraterielabels“. Letztere sind naturgemäß nicht geeignet, den tatsächlichen Rechteinhaber erkennen zu lassen.“

Das OLG Hamm geht jedoch davon aus, dass das Landgericht die notwendigen Feststellungen wird noch vornehmen können und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Verurteilung wegen Urheberrechtsverletzung nur bei Feststellung zu Titel, Interpret und Rechteinhaber

Sollten die konkreten Feststellungen eines geschütztes Werkes (Titel, Interpret, Rechteinhaber) dagegen nicht festgestellt werden können, so ist auch eine Verurteilung gemäß § 108 Abs. I Nr. 5 UrhG ausgeschlossen.

§ 108 UrhG Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (Auszug)

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten

Nr. 5 einen Tonträger entgegen § 85 UrhG verwertet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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