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Wirtschaftsrecht, Internetrecht: OLG Hamm Vertragsstrafe 3.000 EUR für unerwünschte E-Mail Werbung unter Kaufleuten

OLG Hamm, Urteil vom 25. November 2016, Az.: 9 U 66/15

Das Oberlandesgericht Hamm hatte im Rahmen einer Berufung zu entscheiden, ob die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung begehrte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR geltend gemacht werden kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt in Iserlohn. Die Beklagte aus Reken vertreibt Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Im Jahr 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen eine Werbe-E-Mail der Beklagten. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin ab, woraufhin diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab.

Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung und erneuter Werbe-E-Mail 3.000 EUR

In dieser verpflichtete sich die Beklagte im Wiederholungsfall zu einer Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR. Im August 2014 erhielt die Klägerin dann erneut und ohne Einwilligung eine Werbe-E-Mail von der Beklagten. Die Klägerin nahm dies zum Anlass, eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR zu verlangen und begehrte eine Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe. Die Beklagte lehnte die Ansprüche indes ab und bestritt, die E-Mail abgesendet zu haben.

Entscheidung:

Das Landgericht Münster verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR. Auch das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung und war aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens und der Anhörung des Sachverständigen davon überzeugt, dass die E-Mail von der Beklagten stammt. Denn der Sachverständige hat den Verlauf der E-Mail von der Beklagten als Absender bis zur Klägerin als deren Empfängerin dargelegt. Dieser hat auch ausschließen können, dass der Verlauf manipuliert worden ist. Auch eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 242 BGB hat das Gericht abgelehnt, da ein hierfür erforderliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zu dem Gewicht der Zuwiderhandlung, was bei Erreichen des Doppelten der nach § 343 HGB angemessenen Vertragsstrafe der Fall sein kann, nicht festgestellt werden konnte. Für das ünerwünschte Zusenden einer Werbe-E-Mail unter Kaufleuten kann – aufgrund vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen – eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR verlangt werden.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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