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Internetrecht, E-Commerce: Beschränkung eines Onlineshops auf Unternehmer (Gewerbetreibende)

OLG Hamm, Urteil vom 16. November 2016, Az.: 12 U 52/16

Sachverhalt:

Geklagte hatte ein Verbraucherschutzverein gegen einen Onlineshopbetreiber. Auf der Internetseite befand sich dabei folgender mit der Überschrift „Information“ gekennzeichneter Hinweis:

„Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons auf „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Eur zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“

Dieser Text findet sich auch auf sämtlichen Unterseiten der Domain, jeweils am linken unteren Seitenrand unter der Überschrift „Hinweis“. Auf der vorgehaltenen Anmeldeseite können sich die Benutzer unter Angabe der Kontaktdaten anmelden. Die auszufüllenden Textfelder sind wie folgt bezeichnet: Anrede, Vorname, Nachname, Firma, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land und E-Mail-Adresse. Sämtliche Angaben bis auf das Textfeld Firma sind Pflichtangaben. Ein ohne die Pflichtangaben ausgefülltes Formular führt nicht zur Anmeldung. Auch auf dieser Anmeldeseite findet sich der oben genannte Hinweistext. Zusätzlich befindet sich dort ein Button mit der Beschriftung „Jetzt anmelden“ und einer Auswahlmöglichkeit und dem Text: „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“. Wird dieses Feld nicht markiert, erfolgt der Hinweis: „Bitte bestätigen sie die AGBs“.

Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) findet sich in § 1 folgender Text:

„Die Anbieterin schließt Verträge ausschließlich mit Vertragspartnern, die die von der Anbieterin angebotenen Leistungen zum Zwecke ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit bestellen und/oder verwenden. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Nutzung der angebotenen Leistung ausgeschlossen. (…)“.

Dies nahm der Verbraucherschutzverein zum Anlass und mahnte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben mit der Begründung ab, dass sich die Webseite nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher richte, weil die Beschränkung auf Unternehmer bewusst nicht hinreichend transparent hervorgehoben werde und die Seite unter verschiedenen Gesichtspunkten verbraucherrechtswidrig sei.

Entscheidung:

Bereits das Landgericht entschied zugunsten der Klägerin, da die Beklagte mit ihrer Internetseite gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des § 312j BGB. So fehle die erforderliche klare und verständliche Belehrung über das Bestehen und die Bedingungen eines Widerrufsrechts. Auch fehle es an einer den Bestellvorgang bestätigenden Schaltfläche, die gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Da eine wirksame Beschränkung auf Gewerbetreibende nicht erfolgt ist, sind die aufgrund Verbraucherverträgen einhergehenden Informationspflichten nicht entfallen. Dagegen wehrte sich die Beklagte und legte gegen die Entscheidung Berufung ein.

Beschränkung laut Gericht nicht ausreichend klar und transparent

So führte auch das OLG Hamm in seinen Urteilsgründen hierzu an:

2. Im Text der Hauptseite wird dann zwar ausgeführt, dass sich das Portal an Gastronomen und Profiköche wende. Ein durchschnittlicher Nutzer wird dem aber nicht ohne weiteres entnehmen, dass einem Verbraucher eine Nutzung untersagt ist. Nach der Gestaltung der Seite stehen zudem die anzuklickenden Bilder der Unterseiten im Vordergrund, so dass ein durchschnittlicher Verbraucher den darunter befindlichen Text nicht unbedingt lesen wird.

3. Das gilt auch für den Hinweis links unten auf der Hauptseite, der zwar nach der Formulierung eindeutig ist („Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende … zulässig“). Der Text befindet sich aber am Rande der Seite und ist nicht hervorgehoben, mithin relativ leicht zu übersehen.

4. Auf der Anmeldeseite („/register“) befinden sich links unten der Hinweis und rechts in der Mitte Informationen mit gleichlautendem Text zum Nutzungsstatus, erneut aber lediglich am Rande und nicht hervorgehoben.

7. Auf der Anmeldeseite ist nur das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld. Auch wenn ein Nicht-Verbraucher nicht stets eine Firma im handelsrechtlichen Sinne haben muss, kann die freigestellte Eingabe einer Firma bei einem Verbraucher den Eindruck erwecken, dass eine gewerbliche/berufliche Nutzung nicht Voraussetzung der Anmeldung ist.

8. Das Markierungskästchen betrifft dann zwar den Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“ Üblicherweise rechnet ein Verbraucher an dieser Stelle aber nur mit zu akzeptierenden AGB. Dass zusätzlich der gewerbliche Nutzungsstatus bestätigt werden soll, kann mithin – ohne Hervorhebung – übersehen werden. Ob stets die Anordnung eines gesonderten Markierungskästchens für die Bestätigung der gewerblichen Nutzung erforderlich ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

9. Aber auch wenn der Text zum Markierungskästchen relativ kurz und deshalb hinreichend wahrnehmbar ist, erfolgt bei unterbliebener Markierung lediglich der Hinweis, dass die AGB bestätigt werden sollen. Es entsteht dadurch der Eindruck, dass der Anmeldevorgang gerade nicht von einem „gewerblichen Nutzungsstatus“ abhängig ist.

10. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Ausschluss von Verbrauchergeschäften nicht weiter gesichert ist, weil der Anmeldevorgang ohne Eingabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung und letztlich auch ohne ausdrückliche Bestätigung des „gewerblichen Nutzungsstatus“ abgeschlossen werden kann.

11. Die mittelbar über das Akzeptieren der AGB abgegebene Bestätigung reicht nicht aus, weil AGB im elektronischen Geschäftsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht im Einzelnen gelesen werden und mit einer dort enthaltenen Beschränkung auf eine gewerbliche/berufliche Nutzung auch nicht ohne weiteres gerechnet werden muss.

12. In der Sache sind die kostenfreien Inhalte ganz allgemeiner Art und erkennbar für Unternehmer uninteressant. Überwiegend wird sich ein Verbraucher (Hobbykoch, Kochanfänger) angesprochen fühlen, soweit es um Basiswissen zum Einkaufen, Garen usw., um Grundlagen zum Kochen („Warum wird gekocht?“, „Was versteht man unter Kochen?“) und um sonstige Begriffserläuterungen geht. Dort wird zudem „Kochen als Hobby“ erläutert und (erst) am Ende „Professionelles Kochen“ erläutert. Dafür besteht gar kein Anlass, wenn sich das Portal an Gewerbetreibende richtet. Erstinstanzlich hat der Kläger insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass Inhalt und Formulierungen der Tipps, Hinweise und Erläuterungen zu einer gewerblichen Tätigkeit nicht passen.“

Fazit:

Das OLG Hamm hat sich in seinem Urteil ausführlich mit den Voraussetzungen einer hinreichenden Kenntlichmachung eines Onlineauftritts, der sich ausschließlich an Gewerbetreibende/Freiberufler/Seltbständige richten soll, auseinandergesetzt. Hierbei machen die Richter sehr deutlich, dass die Hürden für die Klarheit der Informationen sehr hoch sind. Es müssen daher eindeutige und unmissverständliche zudem klar hervorgehobene Hinweise erfolgen, die dem ‚Nutzer deutlich machen, dass sich das Angebot nur an Gewerbetreibende richtet. Zusätzlich muss der Anmelde-/Bestellvorgang so gestaltet sein, dass sichergestellt wird, dass nur Gewerbetreibende bestellen können und nicht der Eindruck entsteht, es komme auf diesen Status der gewerblichen Tätigkeit bei der Anmeldung/Bestellung nicht an. Es handelt sich dabei um sehr strenge Anforderungen, die falls diese nicht erfüllt werden, Konsequenzen haben können. Vor einer Einschränkung eines Onlinehandels auf den B2B-Bereich sollte sich daher zuvor dringend über die rechtlichen Rahmenbedingungen informiert werden.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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