zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2023
OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16
Das OLG Dresden hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsverfahrens geurteilt, dass ein Amazon Händler nicht auf die OS-Plattform hinweisen muss. Grundlage des Rechtsstreits ist die Tatsache, dass ein Onlinebetreiber verpflichtet ist, einen Link zur OS-Plattform zu setzen.
Die Richter hatten nun darüber zu entscheiden, ob auch auf einer Verkaufsplattform wie Amazon ein Händler verpflichtet ist, einen solchen Link vorzuhalten.
Art. 14 Absatz 1 Satz 1 Verordnung der EU Nr. 524/2013
Information der Verbraucher
(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.
Sachverhalt:
Abgemahnt hatte ein Interessenverband aufgrund fehlender Verlinkung eines Amazon Händlers auf die OS-Plattform. Der abgemahnte Händler kam der Abmahnung jedoch nicht nach. Aus diesem Grund beantragte der Verband eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Dresden, welches den Antrag zurückwies. Dagegen wehrte sich der Antragsteller und begehrte weiterhin einstweiligen Rechtsschutz vor dem OLG Dresden.
Entscheidung:
Das OLG Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts in zweiter Instanz. Das Gericht wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass es keine Erforderlichkeit für einen Amazon Händler gibt, da bereits die Plattform selbst verpflichtet ist. Für das Gericht sei der Wortlaut eindeutig dahingehend zu verstehen, dass Online-Plattformen auf ihren Websites verpflichtet sind. Dann soll es jedoch für Händler auf diesen Plattformen keine zusätzliche Verpflichtung geben. Die genaue Begründung ist jedoch nicht bekannt. Anders hat das OLG Koblenz (Urteil vom 25. Januar 2017, Az.: 9 W 426/16) für Anbieter bei eBay entschieden. Diese Verpflichtung entfalle auch nicht für den Fall, dass der Plattformbetreiber bereits auf die OS-Plattform hingewiesen und verlinkt habe.
Fazit:
Für Händler auf Marktplätzen im Internet (ebay, Amazon, usw.) besteht aufgrund dieser beiden unterschiedlichen Entscheidungen Unsicherheit. Wir empfehlen unseren Mandanten über das Vorhandensein der OS-Plattform zu informieren und auf diese zu verlinken. Wir beraten Sie umfassend über neue Rechtsprechung und schützen Sie vor Abmahnungen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht