zuletzt aktualisiert am 21. April 2025
Urheberrecht & Filesharing: Wer haftet bei illegalem Download über den heimischen Internetanschluss? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem vielbeachteten Urteil aus dem Jahr 2017 klargestellt: Wenn der Anschlussinhaber weiß, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, muss er diesen Täter benennen – sonst droht ihm selbst die Verurteilung.
Erfahren Sie hier, was das BGH-Urteil vom 30.03.2017 (Az.: I ZR 19/16 – „Loud“) für Sie als Anschlussinhaber bedeutet, wie sich die sogenannte sekundäre Darlegungslast gestaltet – und wann Sie dennoch nicht haftbar sind.
Urteil des BGH: I ZR 19/16 – „Loud“ (Rihanna)
In dem Verfahren ging es um das illegale Filesharing des Musikalbums „Loud“ von Rihanna, das über den Anschluss eines Ehepaares öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Rechteinhaberin Universal Music forderte Schadensersatz in Höhe von 2.500 EUR sowie Anwaltskosten von 1.379,80 EUR.
Der betroffenen Anschlussinhaber gaben zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch die Benennung ihres volljährigen Kindes, das die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll, obwohl dies bekannt gewesen ist.
Muss der Täter benannt werden? – Das sagt der BGH
Der Bundesgerichtshof entschied klar:
Wenn der Anschlussinhaber den Täter kennt oder diesem im Rahmen der Nachforschungspflicht der Täter bekannt wird, muss er diesen auch benennen, um die eigene Haftung zu vermeiden. Andernfalls haftet er (weiterhin) wie ein Täter selbst – und zwar auf Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten.
Zitat aus der BGH-Pressemitteilung Nr. 46/2017:
„Hat der Anschlussinhaber im Rahmen seiner Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.“
Sekundäre Darlegungslast: Wann haftet der Anschlussinhaber?
Die sogenannte sekundäre Darlegungslast verpflichtet den Anschlussinhaber dazu, konkret darzulegen, wer zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Eine bloße Behauptung, dass mehrere Personen den Anschluss nutzen konnten, reicht nicht aus.
Wann liegt eine Verletzung der Darlegungslast vor?
- Wenn konkrete Angaben zur Nutzung durch andere Haushaltsmitglieder fehlen
- Wenn der Täter bekannt ist, aber nicht benannt wird
- Wenn sich benannte Zeugen auf ihr Aussageverweigerungsrecht (§ 383 ZPO) berufen und die Tat nicht aufklären
Was muss der Anschlussinhaber nicht tun?
- Keine Pflicht, den Computer zu durchsuchen
- Keine Pflicht, die Nutzung zu protokollieren
- Keine Pflicht, den Ehepartner auszuspionieren
Fazit: Benennungspflicht bei bekannter Täterschaft
Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar: Kennt der Anschlussinhaber den Täter einer Urheberrechtsverletzung, muss er diesen benennen, um einer eigenen Verurteilung zu entgehen. Fehlt die Benennung trotz Kenntnis, droht eine Verurteilung wegen Verletzung der Darlegungslast – samt erheblicher finanzieller Folgen. Außergerichtlich besteht im Übrigen eine solche Mitteilungspflicht dagegen nicht.
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