
Urheberrecht: LG Hamburg Linkhaftung bei Urheberrechtsverstößen an Bildern
LG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16
Das Landgericht Hamburg hat als erstes deutsches Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass bereits eine Verlinkung eine Urheberrechtsverletzung darstelle und erließ die vom Fotografen begehrte Anordnung durch entsprechenden Beschluss.
Sachverhalt:
Der Antragsteller als Fotograf und Urheber eines Lichtbildwerkes begehrte gegenüber dem Seitenbetreiber aufgrund einer auf dessen Internetseiten eingebundenen Verlinkung Unterlassung. Denn der Link verwies auf ein durch den Antragsteller erstelltes Foto, welches zudem umgestaltet gewesen ist. Zwar hatte der Antragsteller das Foto auf der Seite Wikimedia Commons veröffentlicht, jedoch nicht in der Gestaltung, auf die die Verlinkung erfolgt ist.
Entscheidung:
Das Landgericht Hamburg sah die gesetzte Verlinkung auf das umgestaltete Foto als eine eigene öffentliche Wiedergabe und damit als Urheberrechtsverletzung an. Dies begründete das Gericht mit einer hierzu ergangenen EuGH-Entscheidung, welche maßgeblich darauf abstellt, ob damit der Zugriff für ein neues Publikum geschaffen wird. Der auf der Internetseite des Antragsgegners gesetzte Link führte eindeutig auf die umgestaltete Fotografie des Antragstellers, zudem war der Link bereits so gekennzeichnet, dass dieser Bezug auf die Umgestaltung nimmt. Das Gericht stellte auch fest, dass eine solche Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers bedurft hätte.
Eine freie Benutzung liegt nur dann vor, wenn angesichts der Eigenart der Umgestaltung des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützen Werkes verblassen. Dies war jedoch laut dem Hamburger Gericht vorliegend nicht der Fall, da die prägenden Züge der Fotografie des Antragstellers nicht verblassten. Durch den vom EuGH verwandten Begriff der “Werke” komme es auf die konkrete Werkfassung an, entscheidend sei also, ob der Urheber bereits anderweitig die Umgestaltung seines Werkes frei zugänglich gemacht hat, was vorliegend nicht der Fall war.
Fazit:
Das LG Hamburg macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass Webseitenbetreiber für Urheberrechtsverletzungen schon dann haften, wenn Sie auf eine Urheberrechtsverletzung verlinken. Nämlich im vorliegenden Fall auf eine vom Urheber nicht freigegebene Umgestaltung seiner Fotografie. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Webseitenbetreiber von der Rechtsverletzung Kenntnis hat oder nicht. Da sich der Sachverhalt so darstellte, dass die Verlinkung direkt auf die Seite mit der Fotografie führte, ist bisher nicht klar, ob bereits eine Verlinkung auf die Startseite für eine Haftung ausreicht. Sobald jedoch eine legale Veröffentlichung des Werkes im Internet zu finden ist und damit mit einer Verlinkung kein neues Publikum angesprochen wird, scheidet eine Urheberrechtsverletzung aus. Derzeit besteht aufgrund dieser Entscheidung jede Menge Rechtsunsicherheit. Eine Verlinkung stellt sich jedenfalls als ein Haftungsrisiko dar.
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