Internetrecht, Wirtschaftsrecht: Tippfehler-Domains können laut BGH zulässig sein

BGH Urteil vom 22.01.2014, Az.: I ZR 164/12

Die Registrierung einer Internetdomain, die bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise einer bereits anderweitig registrierten und bekannten Domain erfolgte, um Kunden abzufangen, ist nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig und unzulässig.

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt unter der Domain wetteronline.de einen Wetterdienst. Der Beklagte registrierte den Domainnamen wetteronlin.de. Besucher die durch einen Tippfehler auf die Seite des Beklagten gelangt sind, wurden auf eine Seite mit privaten Krankenversicherungsangeboten weitergeleitet. Für jeden Aufruf dieser Seite erhielt der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin macht geltend, sie werde durch den Beklagten in unlauterer Weise behindert und zugleich werde deren Namensrecht verletzt. Sie verlangt daher Unterlassung der Benutzung, Einwilligung der Löschung der Domain sowie Auskunftserteilung und Schadensersatz. Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen noch antragsgemäß verurteilt.

BGH zu Vertipper-Domain wetteronlin.de zulässig da Bezeichnung Wetteronline nur beschreibend

Entscheidung:

Der BGH nahm hingegen keine Verletzung des Namensrechts an, da eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft bei der Bezeichnung “wetteronline” fehle, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Ein Verstoß gegen das Verbot einer unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG liegt laut BGH jedoch dann nicht vor, wenn ein Besucher sogleich auf der sich öffnenden Domain darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite wetteronline.de befindet. Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “wetteronlin.de” hat der Bundesgerichtshof folgerichtig ebenfalls abgewiesen, da unter oben genannten Gesichtspunkten eine rechtlich zulässige Nutzung der Tippfehler-Domain denkbar ist und die bloße Registrierung einer solchen Domain die Klägerin nicht unlauter behindert.

(Quelle: BGH-Pressemitteilung Nr. 10/14 vom 22.01.2014)

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner