Urheberrecht: EuGH Hyperlink auf urheberrechtlich geschützte Werke stellt keine Verletzung dar

EuGH Urteil vom 13.02.2014, Az.: C-466/12

Der Europäische Gerichtshof weist in seinem Urteil darauf hin, dass ein Inhaber einer Internetseite per Hyperlink auch ohne Erlaubnis des Urhebers auf dessen geschützte Werke hinweisen darf, wenn diese frei zugänglich sind.

Sachverhalt:

In der Sache ging es um zwei schwedische Unternehmen und deren Onlineseiten. Auf der Seite der Zeitung Göteborgs-Posten wurden von mehreren schwedischen Journalisten verfasste Presseartikel frei zugänglich veröffentlicht. Eine andere Internetseite des Unternehmens Retriever Sverige übernahme diese Texte, indem sie deren Besuchern mittels Hyperlinks die Inhalte der Zeitung Göteborgs-Posten zur Verfügung stellte. Eine Erlaubnis zur Verlinkung der Seiten wurde zuvor jedoch nicht eingeholt.

öffentliches Zugänglichmachung von Pressetexten im Internet mittels Hyperlinks

Entscheidung:

Zwar befand das Gericht, dass es sich bei Hyperlinks um eine Handlung der Wiedergabe handelt, wenn dadurch anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden. Der EuGH wies jedoch darauf hin, dass sich diese Wiedergabe an ein neues Publikum richten müsse, d. h. an ein Publikum, das der Rechteinhaber nicht hatte erfassen wollen, als er die ursprüngliche Wiedergabe auf dessen Seite erlaubte. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es jedoch an neuem Publikum, denn auch auf der Seite der Göteborgs-Posten waren die Werke frei zugänglich. Demnach sind auch andere Besucher anderer Webseiten, wie die der “Retriever Sverige” als Teil dieser Öffentlichkeit, die die Journalisten erfassen wollten, anzusehen.

Dies sei im Übrigen auch deshalb nicht anders zu bewerten, dass Internetnutzer, die den Link anklicken, den Eindruck haben, dass der Presseartikel auf der Seite von “Retriever Sverige” erscheint, obwohl dieser in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten stammt. Der Gerichtshof folgert daraus, dass eine Verlinkung auch ohne Erlaubnis des Urhebers auf dessen geschützte Werke erfolgen darf, wenn diese auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Anders würde dies nur zu beurteilen sein, falls besondere Vorkehrungen den Zugang der Öffentlichkeit beschränken, z.B. auf Abonnenten, dann würde es sich um neues Publikum handeln, welches nicht erfasst werden sollte.

Schließlich stellt der EuGH in seiner Entscheidung abschließend fest, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, diesen Schutz durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ zu erweitern. Dies würde nämlich zu rechtlich unterschiedlichen Bewertungen in den Mitgliedstaaten führen und deshalb zu Rechtsunsicherheit. Dies sollte jedoch gerade durch die in diesem Streit stehende Richtlinie vermieden werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/14 des EuGH vom 13.02.2014

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-02/cp140020de.pdf

 

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