LG Berlin, Urteil vom 17.07.2013, Az.: 97 O 5/13
Inhaltsverzeichnis
Das Landgericht Berlin stellt in seiner Entscheidung fest, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein geschäftlicher Internetauftritt, der sich an Verbraucher richtet, ohne einen Button mit Informationen zur Zahlungspflicht gestaltet wird. Hintergrund der Entscheidung ist die sog. Button-Lösung. Im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gilt, dass bei einer Bestellung über eine Schaltfläche diese mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden muss (§ 312j Abs. 3 BGB).
§ 312j BGB
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
In den Urteilsgründen befand das Berliner Gericht, dass diese gesetzliche Regelung grundsätzlich für sämtliche Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gilt, nicht nur für „Abo-Fallen“. Ein lediglich erfolgter Hinweis „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ ob mit oder ohne Zusatz sei nicht ausreichend.
Hinweis „jetzt verbindlich anmelden“ nicht ausreichend für Buttonpflicht
Das Landgericht Berlin erließ daher die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche und sprach dieser auch die Abmahnkosten zu. Dabei nahm das Gericht bereits allein wegen des Verstoßes gegen die Button-Lösung einen Streitwert von 10.000 EUR an.
Streitwert bei Unterlassungsanspruch wegen Verstoß gegen Buttonpflicht nach 312j Abs. 3 BGB 10.000 EUR
Fazit:
Auch lange nach Einführung der Button-Lösung ergeben sich nach wie vor, verschiedene Fehlerquellen für Unternehmer, die zu kostspieligen Abmahnungen von Mitbewerbern führen können. So muss neben der richtigen Wahl für die Beschriftung auch auf eine klare und verständliche Form der Bekanntmachung der Informationen geachtet werden. Allein die dem Gegner zu erstattenden Abmahnkosten für einen solchen Verstoß betragen bei dem hier zugrunde gelegten Streitwert 745,40 EUR netto.
Auch das OLG Hamm (Urteil vom 19. November 2013, Az.: 4 U 65/13) urteilte, dass die Beschriftung der Schaltfläche mit den Worten „Bestellung abschicken“ nicht den Anforderungen nach § 312j Abs. 3 BGB genügt. In diesem Fall setzte das Gericht einen Streitwert von 30.000 EUR wegen mehrerer Verstößen an.
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht