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EuGH-Urteil: Besonderer Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

EuGH Urteil vom 22. Juni 2022, Az.: C – 534/20

Der EuGH hat durch Urteil vom 22. Juni 2022 kürzlich entschieden, dass das der im deutschen Bundesdatenschutzgesetz nach § 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG geregelte besondere Kündigungsschutz europarechtskonform ist:

§ 38 Abs. 2 BDSG 

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.

§ 6 Abs. 4 BDSG

(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob der nationale Gesetzgeber eine Vorschrift erlassen durfte, welche außer bei vorliegen eines wichtigen Grundes, die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten verbietet. Da in § 6 Abs. 4 BDSG eine Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten nur dann zulässig ist, wenn § 626 BGB vorliegt.

Die Vorschrift des § 626 BGB behandelt die Möglichkeit der fristlosen Kündigung und erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes sowie eine umfassende Interessenabwägung.

§ 626 BGB

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Dieser besondere Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte besteht bei nichtöffentlichen Stellen nur dann, wenn eine Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für diese verpflichtend ist (mind. 20 Personen beschäftigen sich mit der automatisierten Datenverarbeitung). Dies war bei dem zu prüfenden Sachverhalt jedoch der Fall.

EuGH: strenger Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte im deutschen BDSG wirksam

Zwar dürfe nach Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO ein Datenschutzbeauftragter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden, jedoch steht auch einer weiteren Einschränkung durch die strengere Regelung des § 6 Abs. 4 BDSG, der eine Kündigung des Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund erlaubt, dem nicht entgegen.

So darf „ein strengerer Schutz die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigen. Dies wäre aber der Fall, wenn dieser Schutz jede durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter ausgesprochene Kündigung eines Datenschutzbeauftragten verböte, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt.“ 

Dies sei jedoch aufgrund der vorstehend zu beurteilenden Vorschrift nicht gegeben, da eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen könne und damit grundsätzlich nicht jede Kündigung verboten werde, so der EuGH. Damit steht das BDSG im Einklang mit den Vorschriften der DSGVO und beeinträchtige dessen Ziele nicht. Damit sei diese Vorschrift im deutschen Recht auch möglich und müsse beachtet werden.

Besonderer Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten gilt auch während Probezeit

Auch für die Kündigung in der Probezeit gilt nichts anderes. So darf wegen der Vorschrift des § 6 Abs. 4 BDSG nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dieser Schutz besteht auch noch ein Jahr nach dessen Abberufung als Datenschutzbeauftragter weiter. Daher sollte von Anfang an darüber nachgedacht werden, die Tätigkeit eines internen Datenschutzbeauftragten zunächst nur befristet zu vergeben oder alternativ einen externen Datenschutzbeauftragten zu berufen. Der Vertrag mit einem externen Datenschützer kann über einen Dienstleistungsvertrag und dessen Kündigungsvereinbarungen ohne Beachtung der Regelungen des BDSG beendet werden kann. Ansonsten müsste mit dem internen Datenschutzbeauftragten ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden, der ob der eindeutigen Rechtslage zur Kündigungsmöglichkeit oftmals nur gegen Zahlung einer Abfindung oder einer anderen Vorteilsgewährung erreicht werden dürfte.

Im vorliegenden Verfahren war die Kündigung der internen Datenschutzbeauftragten in der Probezeit unwirksam und führte nicht zur Beendigung des Arbeitsvertrages.

Sie haben Fragen zum Datenschutzrecht oder zum Arbeitsrecht und zu Kündigungen, wir beraten fachlich kompetent

Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer als auch Unternehmen und Institutionen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts aber auch bei  Kündigungen und Aufhebungsverträgen und unterstützen Sie mit unserer Erfahrung und beraten Sie umfangreich über ihre Möglichkeiten – kurzfristig Termin vereinbaren.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht

Datenschutzbeauftragter (zertifizierte Dekra „Fachkraft für Datenschutz“)

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