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BayObLG: Bezeichnung eines Amtsrichters als „Menschlicher Abschaum“ strafbare Beleidigung

Das Bayrische Oberste Landesgericht hat sich in seinem Beschluss (BayObLG) vom 03. Februar 2022 – 204 StRR 20/22) mit einer Verurteilung des Amtsgerichts Weißenburg wegen Beleidigung eines Amtsrichters auseinandergesetzt.

Die zu beurteilende Äußerung:

„Menschlicher Abschaum“

BayObLG: „Menschlicher Abschaum“ ist Formalbeleidigung

Laut BayObLG handelt es sich bei der Bezeichnung als „Menschlicher Abschaum“ um eine Formalbeleidigung. Die vom Angeklagten mit einem Brief gegenüber einem Amtsrichter zu beurteilende Äußerung wurde auch vor dem Amtsgericht Weißenburg als strafbare Beleidigung nach § 185 StGB bewertet und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bestraft.

Auch das Bayerische Oberste Landesgericht bewertet eine derartige Äußerung, welche mit „Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung“ als „besonders krasses, aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort„.

„Die verwendete Beschimpfung verlässt das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts und kann unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein.“

Ein Kontext in welchem eine derartige Äußerung gesellschaftlich billigenswert erscheinen könnte, ist nicht denkbar.

„Ein Kontext, in dem die Bezeichnung eines Menschen als unwerter menschlicher Abschaum, gesellschaftlich billigenswert erscheinen könnte, ist schlechterdings nicht denkbar (BVerfG, Nichtannahmeaschluss vom 19.05.2020, Az.: 1 BvR 2397/19, juris Rn. 21, 23; BayObLG, Beschluss vom 07.09.2020, Az.: 206 StRR 220/20, juris Rn. 13, 14).“

Dies bedeutet gleichzeitig, dass in einem derartigen Fall einer Formalbeleidigung auch eine Einzelfallabwägung mit der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG hinter dem Ehrschutz des § 185 StGB zurücktritt.

Auch Grundrecht der Meinungsfreiheit wäre überschritten

Dennoch führte das BayObLG, trotz Annahme einer Formalbeleidigung, noch hilfsweise eine Abwägung anhand der im Ausgangsverfahren festgestellten Umstände des Einzelfalls durch und kam dabei im Ergebnis ebenfalls zu einer strafbaren Beleidigung.

Das Recht eines jeden Bürgers, gerichtliche Entscheidungen zu kritisieren ohne dabei befürchten zu müssen, hierfür sanktioniert oder wie in diesem Fall bestraft zu werden, gehört damit zum Kernbereich zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, weshalb auch in einem solchen Fall das Gewicht der Meinungsäußerungsfreiheit besonders gewichtig ist.

Zudem kann auch bei schriftlichen Äußerungen- wie in diesem Fall – im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückerhaltung erwartet werden, als bei mündlichen Äußerungen (BVerfG, Nichtannahmeaschluss vom 19.05.2020, Az.: 1 BvR 2397/19, juris Rn. 33).

Die Äußerung war auch losgelöst von jeden Tatsachenbzug und erschöpfte sich in der Diffamierung des betroffenen Richters und stellte dessen berufliche Integrität grundsätzlich infrage.

Die eingelegte Revision wurde daher im Ergebnis im Hinblick auf die Verurteilung wegen Beleidigung als „Menschlicher Abschaum“ verworfen und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Dabei durfte auch ausnahmsweise die fehlende Reue und Schuldeinsicht als belastendes Nachtatverhalten bei der Bemessung der Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Denn das Verhalten während der Hauptverhandlung weist auf eine rechtsfeindliche Einstellung hin und damit die Gefahr auf künftig gleichartige Taten.

Rechtsanwalt für Strafrecht zu Beleidigung befragen

Wir beraten und vertreten bei strafrechtlichen Vorwürfen und insbesondere zu Beleidigungen im Internet. Sie können uns zunächst kostenlos kontaktieren, ein Erstkontakt ist bei unserer Kanzlei nicht mit Kosten verbunden. Eine rechtlich fundierte und persönliche kostenpflichtige Erstberatung können Sie ebenfalls anfragen. Eine Terminbuchung können Sie jederzeit über unser Buchungssystem vornehmen. Selbstverständlich verteidigen wir Sie auch beim Vorwurf oder einer Anklage einer Beleidigung nach § 185 StGB.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt Strafrecht Leipzig

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