Anschlussinhaber hat weder Belehrungspflicht noch Überwachungspflicht zu beachten
Die Vorinstanzen sind noch von einer Störerhaftung des Anschlussinhabers wegen fehlender Belehrung des volljährigen Stiefsohnes ausgegangen und haben den Beklagten zur Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 2.841 EUR für die Abmahnung verurteilt.
Der BGH hob nun das Berufungsurteil des OLG Köln (Urteil vom 22. Juli 2011, Az.: 6 U 208/10) auf und hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Pressemitteilung zum Urteil ist zu entnehmen:
[highlight type=“light“]„Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und der Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“ (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 5/14 vom 8. Januar 2014)[/highlight]
BGH „Morpheus“ I ZR 74/14, Eltern haften nicht für Urheberrechtsverletzungen durch volljährige Kinder
Wie bereits für Ehegatten bislang recht einheitlich beurteilt wurde, gibt es auch bei volljährigen Familienangehörigen keine anlasslose Belehrungspflicht bei Überlassung des Internetanschlusses.
Bei Minderjährigen hat hingegen eine unmissverständliche Belehrung zu erfolgen, eine pauschale oder allgemeine Information über die Nutzung des Internets reicht in der Regel noch nicht aus (BGH Urteil vom 15. November 2012, Az.: I ZR 74/12).
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht