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Wettbewerbsrecht: Abgabe einer Unterlassungserklärung ist kein Anerkenntnis

BGH Urteil vom 24.9.2013, Az.: I ZR 219/12

Allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt laut BGH noch kein Anerkenntnis dar, wenn der Abgemahnte nur die Unterlassungserklärung abgibt jedoch sonst weder förmlich noch ausdrücklich den Anspruch anerkennt.

alleinige Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kein Schuldanerkenntnis

So ergibt sich daraus weder das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs noch die Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten. Dies gelte auch dann, wenn der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, ohne dabei ausdrücklich zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht. Allein die Abgabe der Unterlassungserklärung stellt kein Anerkenntnis der Berechtigung der Abmahnung dar, der Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ hat demnach nur eine klarstellende Funktion.

Die Abmahnkosten können im Ergebnis jedenfalls nur dann verlangt werden, wenn es sich um eine berechtigte Abmahnung gehandelt hat, eine vertragliche Verpflichtung allein aufgrund der Unterlassungserklärung schied in diesem Falle aus.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht

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