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Urheberrecht: Erste Streaming-Abmahnungen durch U+C Rechtsanwälte

Ist Streaming generell als Urheberrechtsverstoß abmahnbar?

Seit Anfang Dezember 2013 kursieren die ersten Abmahnungen wegen Streamings im Internet. Dabei wird nicht mehr abgemahnt, weil der Benutzer Filme oder Musik heruntergeladen und gleichzeitig angeboten hat, sondern allein das Betrachten von Videos im Internet.

REDTUBE Streaming Plattform

Doch worum geht es. Beim Streaming erfolgt lediglich eine Wiedergabe von medialen Inhalten über den Internetbrowser. In der Regel ohne dabei einzelne Dateien oder den gesamten Inhalt zu speichern. Vielmehr werden nur kleinere Datenpakete zeitweise im Speichercache abgelegt, um eine flüssige Wiedergabe zu ermöglichen. Dort ist jedoch auch der Haken und der Angriffspunkt der nun aufgetauchten Abmahnungen. Denn damit soll bereits eine Vervielfältigungshandlung gegeben sein. In den Abmahnungen weisen die Rechtsanwälte darauf hin, dass allein die kurzfristige Speicherung im Cache als Vervielfältigungshandlung gewertet wird. Ebenso, dass auch in der Entscheidung des Amtsgerichts Leipzigs im Verfahren gegen die Verantwortlichen der Internetseite kino.to darauf hingewiesen wurde.

Streaming auf Internetseiten wie Kino.to strafbar

Doch anders als beim Fall kino.to, in welchem es sich um offensichtlich rechtswidrige Quellen für die Streamingangebote handelte, ist es bei anderen, insbesondere den nun betroffenen Videoportalen nicht so eindeutig der Fall. So könnte aufgrund des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG eine zulässige Vervielfältigungshandlung zum privaten Gebrauch gegeben sein, da keine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ für die Vervielfältigungshandlung verwendet wird.

Offen bleibt ebenfalls ob die Handlung des Streaming überhaupt lückenlos bewiesen werden kann. Denn eine Dokumentation allein eines Aufrufs einer html-Seite dürfte zur Dokumentation nicht genügen. 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht

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