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Internetrecht: Impressum unter Link „Info“ bei Facebook unzureichend

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13

Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf genügt die Einbindung der Anbieterinformationen im Bereich „Info“ auf der Facebook-Seite nicht. Vielmehr müsse der Anbieter den Nutzer klar und unmissverständlich hinweisen. Wie der näheren Begründung des umstrittenen Urteils weiter zu entnehmen ist, sei die Verlinkung einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG unter dem Button „Info“ einer gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seite unzureichend. Die Bezeichnung „Info“ verdeutliche dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend, dass hierüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden können.

Was sind die Impressumspflichten nach § 5 TMG

§ 5 TMG Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.  den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.   Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.   soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.   das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.   soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.    in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.   bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Bezeichnung Kontakt oder Impressum benutzen, Info ist nicht ausreichend

Die Begründung nimmt im Übrigen auf die bisherige BGH-Rechtsprechung Bezug die als gängige Bezeichnungen für Anbieterinformationen auf Webseiten die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ genügen lässt. Anders soll sich dies bei dem Begriff „Info“ als Abkürzung zum Begriff Informationen verhalten. Der Informationsgehalt der Bezeichnung „Info“ bliebe nach Meinung der Düsseldorfer Richter deutlich hinter dem des Begriffs „Kontakt“ zurück und weiter „die Palette der mit dem Begriff „Info“ bezeichneten und zu erwartenden Informationen sei groß“. Das Urteil ist sicher nicht das letzte Wort in Sachen Facebook und Impressum, dennoch wird deutlich, dass eine rechtssichere Einbindung der Informationspflichten nicht allein durch Nutzen des Buttons „Info“ möglich ist. Vielmehr wird auch unseren Mandanten geraten, sich an der bisher ergangenen Rechtsprechung zu orientieren und dabei Begrifflichkeiten wie Kontakt oder Impressum zu verwenden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass diese Informationen auch bei gängigen Mobilauflösungen erkennbar und auffindbar sind.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht

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