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Anwalt Strafrecht: Geldfälschung § 146 StGB – Folgen und Strafe

Geldfälschung als Verbrechen mit 1 Jahr Mindestfreiheitsstrafe bedroht

Bei der Geldfälschung handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand. Das bedeutet, die Tat wird mit Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und bis zu 15 Jahren bedroht.

Die Tathandlungen sind in § 146 Abs. 1 StGB wie folgt aufgezählt:

1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,

2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder

3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

Wann ist Geldfälschung strafbar?

Nicht nur das Geldfälschen (Nachmachen und Verfälschen) an sich ist unter Strafe gestellt, sondern ebenso das sich Verschaffen von „Blüten“, anbieten und in Verkehr bringen. Das Gesetz spricht von feilhalten, dies ist das äußerlich als solches erkennbare Bereithalten zum Zweck des Verkaufs.

Für eine Strafbarkeit genügt daher bereits, sich Falschgeld im Internet (z.B. Darknet) zu bestellen.

Zusätzlich muss der Täter selbstverständlich erkennen, dass es sich um Falschgeld handelt bzw. Vorsatz zu den Tatvarianten haben. Spätestens bei der Besitzerlangung muss er das Geld als falsch erkennen.

Ein In-Verkehr-Bringen liegt nicht bereits dann vor, wenn dieses lediglich vorgezeigt wird, um einen Kredit zu erhalten. Nach Ansicht des BGH genügt es jedoch, wenn es an einen Mittäter/Bösgläubigen weitergegeben wird oder auch, wenn es in einer solchen Art und Weise weggeworfen wird, in der es naheliegt, dass Dritte es auffinden und als echt weitergeben.

Urteile, Strafen bei Geldfälschung

Amtsgericht Erding, Verurteilung wegen Beschaffung von Falschgeld (4 x 100 EUR und 7 x 50 EUR) im Darknet in Tateinheit mit Betrug – Freiheitsstrafe 1 Jahr 6 Monate (Bewährungszeit 3 Jahre) bei Geständnis und Täter ohne Vorstrafen

Amtsgericht Frankfurt a. Main, Urteil vom 26.11.2019, Az.: 911 Ls 5163 Js 232283/19 Verurteilung wegen Inverkehrbringen von selbst hergestellten Falschgeld (12 x 500 EUR Scheine) – Annahme eines minder schwerer Falles  3 Monate bis 5 Jahre – Freiheitsstrafe 1 Jahr und 3 Monate (Bewährung)

Welche Strafe droht bei gewerbsmäßiger Geldfälschung?

Bei einer gewerbsmäßigen Begehung oder bei einer Mitgliedschaft in einer Bande beträgt die zu verhängende Freiheitsstrafe sogar mindestens 2 Jahre (§ 146 Abs. 2 StGB). Bei einer höheren als zwei jährigen Freiheitsstrafe kann diese nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, dies besagt § 56 Abs. 2 StGB. Es besteht die Möglichkeit einen Haftantritt mit einem Antrag auf Haftaufschub um bis zu 4 Monate verschieben zu können.

Ein gewerbsmäßiges Handeln liegt nicht vor, wenn der Täter eine große Menge an Falschgeld (800 falsche 200,00 EUR Noten im Nennwert von 160.000 EUR) und diese Banknoten dann in mehreren Teilmengen in den Verkehr bringen möchte (BGH, Beschluss vom 1. September 2009, Az.: 3 StR 601/08).

Ein minder schwerer Fall gemäß § 146 Abs. 3 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis 5 Jahren bedroht. Dieser liegt dann vor, wenn es sich um lediglich geringe Beträge von Falschgeld handelt oder bei besonders dilettantisch angefertigten und sofort als Fälschung erkennbaren „Blüten“. Auch bei untergeordneter Beteiligung des Täters sowie bei besonderen Umständen der Tat.

Andererseits wird auch das Inverkehrbringen von Falschgeld gemäß § 147 StGB bestraft, wenn es nicht unter § 146 StGB fällt. In diesem Fall beträgt die angedrohte Strafe allerdings „nur“ Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Wann verjährt Geldfälschung?

Die Verjährung von Geldfälschung bestimmt sich nach § 78 StGB. Danach können Straftaten (außer Mord), nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr bestraft werden. Die Verjährungsfrist für Geldfälschung nach § 146 StGB beträgt 20 Jahre. Bei Inverkehrbringen von Falschgeld nach § 147 StGB beträgt die Verjährung dagegen nur 5 Jahre.

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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