Arbeitsrecht: Corona-Krise und die arbeitsrechtlichen Folgen wir geben Antworten zu Kurzarbeit und Kündigungen

Rechtsanwälte im Arbeitsrecht Leipzig helfen bei den wichtigsten Fragen

Schwierige Zeiten verlangen außergewöhnliche Maßnahmen und durchdachte Strategien. Viele Unternehmer und Firmen beklagen aufgrund der Corona-Pandemie starke Umsatzeinbußen und haben Existenzängste. Zwar gibt es mittlerweile verschiedene Möglichkeiten Darlehen oder nicht rückzahlbare Zuschüsse zu erhalten, dennoch wird gerade im Arbeitsrecht versucht auch Personalkosten einzusparen.

Sie benötigen weitere Informationen bei Erhalt einer Kündigung des Arbeitsvertrages

Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen zu Kurzarbeit oder Kündigung zusammengefasst. Sollten Sie Fragen zum Thema Kurzarbeit haben oder gar eine Kündigung erhalten haben, so stehen wir gern für Beratungen oder gerichtliche Vertretungen in arbeitsrechtlichen Themen zur Verfügung und helfen Ihnen in dieser schwierigen Situation weiter.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduzierung der betriebsüblichen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Absenkung des Entgeltanspruchs.

Wie kommt es zur Kurzarbeit?

Der AG muss Kurzarbeit anordnen.

Voraussetzungen sind:

  • erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

  • betriebliche Voraussetzungen

  • persönliche Voraussetzungen

  • Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn wirtschaftliche Gründe durch unabwendbare Ereignisse (wie das Coronavirus) vorliegen, die zu einem Wegfallen der Arbeitsgrundlage des Betriebs führen (z. B. zu Auftragseinbrüchen). Er muss vorübergehend und unvermeidbar sein, Überstunden und Arbeitszeitkonten sollten vorrangig abgebaut werden, um den Arbeitsausfall auszugleichen. Als vermeidbar gilt z.B. ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht.

Kann ein Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?

Nein, einseitig kann der Arbeitgeber keine Kurzarbeit anordnen. Vielmehr ist eine Vereinbarung zur Kurzarbeit notwendig. Eine solche kann sich aus dem Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder einem Tarifvertrag ergeben. Bei Vorhandensein eines Betriebsrats muss dieser ebenfalls beteiligt werden.

Muss ich als Arbeitnehmer Kurzarbeit akzeptieren?

Sofern dies nicht , wie in vielen Musterarbeitsverträgen bereits üblich, arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart wurde, besteht auch keine Pflicht für den Arbeitnehmer, der angeordneten Kurzarbeit Folge zu leisten bzw. diese zu akzeptieren. In diesem Fall bedarf es zur Wirksamkeit der Anordnung der Kurzarbeit der Zustimmung durch den Arbeitnehmer. Dann hätte der Arbeitgeber nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung oder betriebsbedingten Kündigung, dies jedoch auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Kündigung allein wegen der Verweigerung der Zustimmung zur Kurzarbeit wäre jedoch nicht wirksam.

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Mein Betrieb verfügt über einen Betriebsrat, muss dieser beteiligt werden?

Bei Einführung von Kurzarbeit muss der Betriebsrat mitbestimmen. Dabei kann eine Beschlussfassung ausnahmsweise auch per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. In der Regel existieren hierzu jedoch bereits tarifvertragliche Reglungen, welche unter bestimmten Voraussetzungen die Einführung der Kurzarbeit zulassen.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld wird als teilweiser Ersatz für durch vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn von der Agentur für Arbeit gezahlt. Der Arbeitgeber wird hierdurch bei den Personalkosten vorübergehend entlastet. So soll vermieden werden, dass die Arbeitnehmer gekündigt werden und auch bei vorübergehenden Auftragsausfällen oder Rückgängen weiter beschäftigt bleiben. Das Kurzarbeitergeld wird für bis zu 12 Monate bezahlt.

Auf wie viele Stunden darf mich mein Arbeitgeber herabsetzen?

Die Herabsetzung der Arbeitszeit ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann bei kompletten Arbeitsausfall bis auf Null Stunden (“Kurzarbeit Null”) herabgesetzt werden.

Richtiger Umgang mit Abmahnungen durch Arbeitgeber?

Eine Abmahnung kann zur Vorbereitung einer Kündigung und daher grundsätzlich zur Vorbereitung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dienen. Ein Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung verpflichtet und hat dabei die Arbeitskraft Gewissenhaft einzusetzen und dem Arbeitgeber nicht zu schaden. Wenn ein Arbeitnehmer Pflichtverletzungen begeht oder seinen Arbeitspflichten nicht nachkommt, kann ihm der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Die Abmahnung wird in der Regel schriftlich erfolgen, kann aber auch mündlich mitgeteilt werden. Inhalt der Abmahnung ist der Hinweis auf die Pflichtverletzung und gleichzeitig die Warnung, dass bei einem wiederholten (erneuten) Verstoß eine Kündigung droht. Bei unberechtigt erfolgter Abmahnung sollte Widerspruch erhoben und dies ebenfalls in der Personalakte vermerkt werden. Die Abmahnung kann aber auch zusammen mit dem Betriebsrat mittels Beschwerde angegriffen werden. Auch eine gerichtliche Zuhilfenahme, nämlich Klage auf Entfernung ist möglich.

Kann mich mein Arbeitgeber wegen der Corona-Krise oder schlechter Auftragslage kündigen?

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Kündigung als letztes Mittel) kann die Einführung von Kurzarbeit zunächst gegenüber einer betriebsbedingten Kündigung unzulässig werden lassen. Dennoch schließt die Möglichkeit der Anordnung von Kurzarbeit eine Kündigung nicht aus. Die Kündigungsvoraussetzungen müssen jedoch auch in Zeiten der Corona-Epidemie oder bei schlechter Auftragslage vorliegen und werden nicht außer Kraft gesetzt. Wichtig ist nach Erhalt einer Kündigung, dass die 3-Wochen Frist für das Einreichen der Kündigungsschutzklage beachtet wird, da nach Ablauf der Frist (Beginn Zugang der schriftlichen Kündigung) die Kündigung nicht mehr angegriffen werden kann. Ein Arbeitnehmer ist auch bei solchen betriebsbedingten Kündigungen nicht schutzlos. Die Kündigung kann mit einer Kündigungsschutzklage auf Wirksamkeit überprüft und ggf. erfolgreich angegriffen werden. Ziel ist es, den Arbeitsplatz zu erhalten und festzustellen, dass die Kündigung unwirksam und das der Arbeitsvertrag durch die Kündigung nicht beendet wurde.

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Wie hoch ist meine Abfindung bei Kündigung?

Sollte eine Kündigung aufgrund der schwierigen wirtschaften Lage ausgesprochen und gleichzeitig ein Aufhebungsvertrag vorgelegt worden sein, so enthält dieser oft eine Abfindung. Die Abfindungshöhe fällt im Einzelfall sehr unterschiedlich aus und hängt von verschiedenen Faktoren ab.  Vor allem vom Verhandlungsgeschick aber auch von den finanziellen Mitteln des Unternehmens. Daneben spielen jedoch grundsätzlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Höhe des monatlichen Bruttogehalts eine gewichtige Rolle bei der Bemessung der Abfindung. Allgemein gilt, je länger die Betriebszugehörigkeit und je höher das monatliche Bruttogehalt, umso höher fällt die Abfindung aus. Erfahrene Rechtsanwälte können hierbei oft eine ungefähre mögliche Größenordnung benennen und verhandeln.

Wir helfen Ihnen: Rechtsanwälte für Arbeitsrecht bei Erhalt einer Kündigung oder verhandeln für Sie eine angemessene Abfindung

Wir beraten Sie kompetent und zuverlässig zu allen Fragen rund um die Kündigung und Abfindung und vereinbaren zeitnah ein Beratungsgespräch. Profitieren Sie von unseren mehrjährigen Erfahrungen mit Kündigungen und lassen Sie sich professionell vertreten. Kontakt zu Rechtsanwälten für Arbeitsrecht Leipzig, direkt Termin vereinbaren oder per Telefon Anwältin Arbeitsrecht in Leipzig 0341-22522780 anfragen.

Annett Schubert

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

 

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