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Arbeitsrecht: BAG Urteil Urlaubsanspruch und Vergütung für Erben

zuletzt aktualisiert am 26. Oktober 2023

BAG, Urteil vom 22.01.2019, Az. 9 AZR 45/19

Der EuGH (Urteil vom 06.11.2018, Az. C-569/16; C-570/16) hatte entschieden, dass Erben Anspruch auf den Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers haben. Und die Vergütung für noch nicht genommene Urlaubstage beanspruchen können.

Bisher hatte dies das Bundesarbeitsgericht (BAG) anders gesehen. Dies begründete das BAG damit, dass ein Urlaubsanspruch ein höchstpersönlicher Anspruch sei und der Erholung und Entspannung diene und dieser Zweck nach dem Tod nicht mehr erfüllt werden könne. Erst nachdem das Arbeitsverhältnis beendet ist, entsteht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung.

§ 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Der EuGH entschied im November 2018 jedoch anders. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Neben den oben bereits beschriebenen Zwecken des Erholungsurlaubs besteht nach Ansicht des EuGH auch eine finanzielle Komponente, nämlich die Bezahlung während des Urlaubs (bezahlter Erholungsurlaub).

§ 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.

Erben eines Arbeitnehmers haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Dieser Anspruch, so die EuGH Richter könne nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers erlöschen. Vielmehr haben die Erben in einem solchen Fall Anspruch auf finanzielle Vergütung für die noch vorhandenen Urlaubstage. Dabei dürfen sich die Erben unmittelbar auf Unionsrecht berufen, da eine nationale Vereinbarung dieses Recht nicht auszuschließen vermag. Dies gilt sowohl für Ansprüche gegenüber öffentlichen als auch privaten Arbeitgebern.

Urlaub und Abgeltungsanspruch der Erben eines Arbeitnehmers umfasst auch Zusatzurlaub (z.B. bei Schwerbehinderung)

Nun entschied auch das BAG (Urteil vom 22.01.2019, Az. 9 AZR 45/19) und wandte dabei diese EuGH Rechtsprechung an. Die Erfurter Richter des Bundesarbeitsgerichts urteilten, dass auch der Anspruch auf Zusatzurlaub, wie er Schwerbehinderten zusteht, ebenfalls vom Vergütungsanspruch umfasst ist. Umfasst vom finanziellen Anspruch der Erben werden nicht nur die gesetzlichen Urlaubsansprüche sondern auch solche aus Tarifvertrag oder Zusatzurlaub.

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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