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Haftaufschub zur Erhaltung des Arbeitsplatzes – bei gleichzeitigem Antrag auf offenen Strafvollzug

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.12.2019, Az.: 3 Ws 360/19, § 456 StPO

Das OLG Karlsruhe hat darüber entschieden, dass bei einem gleichzeitig gestellten Antrag auf offenen Strafvollzug und vorübergehenden Haftaufschub bis zur Entscheidung über den offenen Haftaufschhub dieser zu gewähren ist, wenn durch den Antritt zum offenen Strafvollzug ein Verlust des Arbeitsplatzes verhindert werden kann.

Verhinderung des Verlustes des Arbeitsplatzes bei offenem Strafvollzug führt zum Haftaufschub

Ein vorübergehender Strafaufschub, d.h. die Verhinderung des sofortigen Haftantritts kann dann erfolgreich sein, wenn durch eine sofortige Vollstreckung der Haftstrafe dem Verurteilten erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile entstehen. Grundsätzlich ist der Verlust des Arbeitsplatzes in der Regel die zwingende Folge bei Antritt zum Strafvollzug und führt damit eigentlich allein nicht zur Gewährung eines Haftaufschubs. Dies sei jedoch anders zu beurteilen, wenn der Verurteilte einen Antrag auf offenen Vollzug gestellt und dieser noch nicht entschieden ist, nur um seinen Arbeitsplatz behalten zu können. In einer derartigen Fallkonstellation ist der Verlust des Arbeitsplatzes gerade nicht die zwingende Folge.

Der Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Vollstreckungsaufschub hat vorliegend allein den Zweck, einen Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden, solange die Entscheidung über eine Ladung zum offenen Vollzug noch nicht ergangen ist. (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 4.12.2029, 3 Ws 360/19)

Gesetzestext: https://dejure.org/gesetze/StPO/456.html

Welche Voraussetzung muss ein Strafaufschub zum Erhalt des Arbeitsplatzes erfüllen?

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorübergehenden Haftaufschub sind in § 456 Abs. 1 StPO geregelt. Als Gründe für einen Strafaufschub kommen nur erhebliche außerhalb des Strafzwecks drohende Nachteile des Verurteilten oder dessen Familie in Frage.

Nach dieser Bestimmung soll dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben werden, Vorsorge für die durch die Strafvollstreckung entstehende Lage zu treffen und seine persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten entsprechend zu ordnen (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2000, 213; OLG Stuttgart, StV 2012, 736).

Dabei kann es – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 22.8.2019 (AS 74 ff.) zutreffend erkannt hat – aus Gründen der Resozialisierung verfassungsrechtlich geboten sein, gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 2 StVollstrO bei einer Einweisung in eine Vollzugsanstalt von den Bestimmungen des Vollstreckungsplans abzuweichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.9.2007 – 2 BvR 725/07). (siehe OLG Karlsruhe, a.a.O.)

  • Antrag auf Haftaufschub muss vor Beginn des Haftantritts gestellt werden
  • Antrag muss zum Inhalt haben, dass innerhalb von maximal 4 Monaten, die erheblichen Nachteile verhindert werden können
  • wenn offener  Vollzug beantragt und statt dessen zu diesem geladen werden würde, dann könnte Arbeitsplatzverlust verhindert werden

Durch die Gewährung des offenen Vollzugs ist damit die Möglichkeit gegeben, dass ein erheblicher Nachteil (Verlust des Arbeitsplatzes) verhindert werden könnte.

Ladung in den geschlossenen Vollzug nicht zwingend

Die Staatsanwaltschaft und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim gingen fehlerhaft davon aus, dass der Verlust des Arbeitsplatzes zwingende Folge des Strafvollzugs sei. Weder ist die Ladung in den geschlossenen Vollzug rechtlich zwingend, noch ist der Verlust des Arbeitsplatzes in der vorliegenden Konstellation eine notwendige Folge der Haftverbüßung. (OLG Karlsruhe, a.a.O.)

  • nur bei erheblichen Nachteilen für Verurteilten oder seiner Familie, nicht gewöhnliche Haftnachteile

Der Verlust des Arbeitsplatzes könnte bei Gewährung und Antritt in den offenen Strafvollzug vorliegend jedoch verhindert werden. Dies stellt auch einen erheblichen Nachteil dar.

  • Nachteile müssen nach spätestens nach 4 Monaten vermieden werden können

Da mit einer Entscheidung über den beantragten offenen Vollzug auch in kürze gerechnet werden konnte, ist auch diese Voraussetzung erfüllt.

Erheblicher Nachteil nach § 456 StPO – bei weiterhin ungekündigtem Arbeitsverhältnis – Aufnahme des Arbeitsverhältnis möglich

Auch wenn das Arbeitsverhältnis wegen begonnener Haft bereits unterbrochen wurde, so besteht bei einem unngekündigtem Arbeitsverhältnis jederzeit die Möglichkeit, dieses nach Gewährung des Strafaufschubs, wiederaufzunehmen.

Haftaufschub – Verlust des Arbeitsplatzes durch Kündigung ist als erheblicher Nachteil zu bewerten

Falls für den Verurteilten die Möglichkeit besteht, seine Arbeitstätigkeit nach Gewährung des rechtzeitig vor Haftantritt beantragten  Strafaufschubs unmittelbar nach dessen Gewährung wieder aufzunehmen, ist dies als erheblicher Nachteil i. S. d. § 456 Abs. 1 StPO zu werten, da ohne die Bewilligung mit einer baldigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen sei. Bei dieser Sachlage drohen dem Verurteilten ohne den beantragten Vollstreckungsaufschub erhebliche Nachteile.

Auch sei durch den Beginn der Haft der Antrag auf Haftaufschub nicht gegenstandslos geworden, so wie dies die Staatswaltschaft meint, so dass OLG Karlsruhe weiter (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., Rdn. 9 zu § 456 m.w.N.). Über einen Antrag auf Strafaufschub ist nämlich auch dann noch zu entscheiden, wenn der Strafantritt bereits erfolgt ist und die Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Erforderlich für einen zulässigen Antrag auf Haftaufschub ist nur, dass dieser vor dem Haftantritt gestellt wurde.

Ein Antrag auf Haftaufschub darf auch nicht allein deshalb abgelehnt werden, da die verhängte Freiheitsstrafe sehr lang ist (OLG Dresden, Beschluss vom 13.09.2013, 2 Ws 483/13). In dem vorliegenden Fall betrug die Haftstrafe 2 Jahre und 9 Monate, von der bereits 180 Tage aufgrund von Untersuchungshaft angerechnet worden sind.

Das Gericht gewährte in diesem Fall einen Strafaufschub bis zum Zeitpunkt, in welchem voraussichtlich über den Antrag auf Ladung zum offenen Vollzug entschieden wird. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung noch nicht erfolgt sein werde, müsse die Staatsanwaltschaft prüfen, ob ein weiterer Aufschub zu gewähren sei (in den Grenzen des § 456 Abs. 2 StPO – maximal bis zu 4 Monaten), so das Gericht weiter. Die Kosten des Verfahrens und die Auslagen sowie die notwendigen Auslagen (Rechtsanwaltskosten) wurden der Staatskasse auferlegt.

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Antrag auf Haftaufschub wurde abgelehnt – was tun?

Auch in dem vorliegend vom OLG Karlsruhe entschiedenen Verfahren wurde sowohl der Antrag auf Strafaufschub abgelehnt als auch der dagegen eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen. Erst die hiergegen eingereichte sofortige Beschwerde vor dem OLG Karlsruhe hatte schlussendlich den gewünschten Erfolg.

Beschwerde auch während des Vollzugs möglich

Fazit zum Antrag eines erfolgreichen Haftaufschubs:

Nicht jede wirtschaftliche mit einem Strafantritt verbundene Benachteiligung rechtfertigt einen Haftaufschub. Es kann jedoch durchaus gewichtige Gründe persönlicher oder wirtschaftlicher Natur geben, die einen Haftaufschub von bis zu 4 Monaten rechtfertigen können. Ein solcher Aufschub muss dann allerdings auch dazu geeignet sein, diese Gründe beseitigen zu können.  Die Gründe sollten bereits im Antrag dargelegt und mit Erklärungen oder Schriftstücken und Unterlagen glaubhaft gemacht werden.

Sie haben weitere Fragen zum Ablauf und zum Verfahren des Antrags auf Haftaufschubs.

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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