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Anwalt Strafrecht, IT-Recht: LG Leipzig Auskunft § 21 TTDSG über Bestandsdaten bei Beleidigung per E-Mail

LG Leipzig, Beschluss vom 24.05.2022, Az.: 05 AR 5/22

Bei strafrechtlich relevanten Beleidigungen im Internet stellt sich für Betroffene die Frage, ob der oder die Verantwortliche auch ermittelt werden kann. Oftmals ist die Person nicht bekannt und vermeintlich anonym. Einzige Anhaltspunkte für eine Ermittlung sind entweder Profile in sozialen Netzwerken oder E-Mail Adressen. Bei einer von unserer Kanzlei vertretenen Angelegenheit wurde die Beleidigung mittels einer E-Mail verschickt. Aus dem ausgelesenen E-Mail Header wurde die IP-Adresse des Absenders bekannt. Diese ergibt sich aus der Zeile: “Received: from [XX.XXX.XXX.XXX]”, mit Hilfe einer IP Adressauskunft (IP-Adress Lookup, z.B. whatismyip.com) aus dem Internet lässt sich dann schnell und einfach das Herkunftsland, sowie die Region / Stadt als auch der dazugehörige Provider, z.B. Deutsche Telekom AG des Absenders der E-Mail ermitteln.

Verletzter hat eigenen Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 S. 2 TTDSG

Das LG Leipzig hat im Rahmen des ergangenen Auskunftsbeschlusses (Beschl. vom 24.05.2022, Az.: 05 AR 5/22) entschieden, dass dem Verletzten gegenüber einem Anbieter von Telemedien ein Auskunftsanspruch zusteht. Bei der für die Beleidigung genutzten IP Adresse der E-Mail handelte es sich um eine solche der Deutsche Telekom AG. Bei der Deutsche Telekom AG handelt es sich auch um einen Anbieter von Telemedien gemäß § 21 Abs. 2 TTDSG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 TTDSG, § 1 Abs. 1 S. 1 TMG.

§ 21 Abs. 2 TTDSG

(2) Der Anbieter von Telemedien darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 des Telemediengesetzes oder § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.

§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 TTDSG

(1) Die Begriffsbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes und der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) gelten auch für dieses Gesetz, soweit in Absatz 2 keine abweichende Begriffsbestimmung getroffen wird.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  1. Anbieter von Telemedien” jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt,
  2. Bestandsdaten” im Sinne des Teils 3 dieses Gesetzes die personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anbieter von Telemedien und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich ist,

Neben den Äußerungen “du Abschaum, du Kinderquäler” welche als Beleidigung nach § 185 StGB zu qualifizieren sind, stellt der Inhalt der E-Mail “Du bis jetzt auf der Liste…wir vergessen dich nicht” eine Bedrohung nach § 241 StGB dar. Die Inhalte der E-Mail sind damit strafrechtlich relevant und die Auskunft der Bestandsdaten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich. Eine Strafanzeige gegen Unbekannt wurde bereits zuvor gestellt.

Das Gericht gewährte dem Antragsteller (Verletzten) einen Auskunftsanspruch gegenüber der Deutschen Telekom AG  über die Bestandsdaten zu erteilen, nämlich den Namen und die Anschrift des Nutzers, welchem am XX.XX.2022 um XX:XX:XX Uhr die IP-Adresse XX.XXX.XXX.XXX zugewiesen war.

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Kosten des Auskunftsverfahrens trägt Verletzte

Nach § 21 Abs. 3 S. 7 TTDSG trägt der Verletzte die Kosten der richterlichen Anordnung. Der Streitwert für das Auskunftsverfahren wurden im Verfahren auf 1.000 € festgesetzt.

Für die Auskunftserteilung ist eine vorherige richterliche Anordnung erforderlich, so dass ohne einen derartigen Beschluss der Anbieter nicht zu einer Auskunft verpflichtet ist, § 21 Abs. 3 S. 1 TTDSG.

Die Grundlage zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Anspruch auf Unterlassung derartiger beeinträchtigender Äußerungen welche im Internet durch Unbekannte verübt werden, sind § 1004 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 f. StGB. Wegen der Möglichkeit anonymisierter Äußerungen im Internet durch E-Mail oder Kommentare in sozialen Medien, wie z.B. Twitter, Facebook oder Instagram wurde durch den Gesetzgeber ein bei den Landgerichten angesiedeltes Verfahren zur Freigabe der Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) vorgeschaltet, welches einen Betroffenen in die Lage versetzt, einen eigenen Auskunftsanspruch zu erhalten.

Problematisch ist dabei jedoch, dass diese Daten über den Inhaber einer IP-Adresse nach Ablauf von 7 Tagen gelöscht werden. Ein Antrag ist daher sofort nach Erhalt der E-Mail zu stellen und sodann an die Deutsche Telekom AG zu übermitteln. Zum Teil werden derartige Daten von Anbietern überhaupt nicht gespeichert und nach Ende der Verbindung gelöscht.

Eine weitere Möglichkeit haben Ermittlungsbehörden, im Rahmen eines Strafverfahrens, diese erhalten auch ohne einen Beschluss Auskunft über die Bestandsdaten. Vielfach wird ohne IP-Adresse eine Auskunft jedoch keine weiteren verwertbaren Erkenntnisse über den Täter erbringen.

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT-Recht

Daniel Baumgärtner

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