Urheberrecht: AGB können Urheberrechtsschutz genießen

AG Köln bewertet AGB als urheberrechtlich geschützt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 8. August 2013 (Az.: 137 C 568/12) entschieden, dass die streitgegenständlichen AGB als Schriftwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Durch die unerlaubte Übernahme und die öffentliche Zugänglichmachung könne der Urheber gleichfalls ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG fordern.

§ 97 UrhG
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs nahm das Gericht als Schätzgrundlage die vom Ersteller der übernommenen AGB verlangten Preise in Höhe von 90,00 – 115,00 EUR, im Mittel demnach 102,50 EUR je Monat. Bei den Preisen war jedoch auch eine Aktualisierung der AGB´s enthalten, so dass das Gericht den Betrag um 50 % kürzte. Das Gericht ging zumindest von einer Lizenzdauer von 1 Jahr aus, und errechnete einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 615,00 EUR. Einen Verletzerzuschlag sprach das Gericht jedoch nicht zu.

Zuvor entschied bereits das OLG Köln (Urteil vom 27. Februar 2009, Az.: 6 U 193/08) ), dass AGB urheberechtlich geschützt sein können, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.

 

 

 

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner