Datenschutzrecht: OLG Hamburg sieht Wettbewerbsverstoß bei fehlender Datenschutzerklärung

fehlerhafte Datenschutzerklärung abmahnfähig gemäß § 4 Nr. 11 UW

In einer erst kürzlich ergangenenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 27. Juni 2013, Az.: 3 U 26/12) wiesen die Richter darauf hin, dass die Verletzung von Datenschutzvorschriften abgemahnt werden können.

Demzufolge handele es sich um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß wenn auf einer Webseite Datenschutzhinweise fehlen, falsch oder unvollständig wiedergegeben werden, da es sich bei der Vorschrift des § 13 Abs. 1 TMG um eine das Marktverhalten regelnde Norm gemäß § 4 Nr. 11 UWG handele.

In dieser Vorschrift wird bestimmt, welche Informationen ein Diensteanbieter einem Nutzer mitteilen muss. Dieser hat über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Die Hamburger Richter beurteilen diese Vorschrift als eine das marktverhalten regelnde Norm, so dass aufgrund dieser Entscheidung in Zukunft vermehrt mit Abmahnungen in Bezug auf fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen zu rechnen sein wird.

Wieder einmal wird deutlich, dass es aufgrund der Vielzahl von zu beachtenden Vorschriften einer eingehenden Prüfung der eigenen Webseite bedarf, um möglichst wenig Angriffsfläche für mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu bieten.

 

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