Urheberrecht: Neue Gesetzeslage im Urheberrecht 2013

Anwaltliche Abmahnkosten bei Filesharing in privatem Umfang lediglich 124,00 EUR

Durch die Neufassung des § 97 a Abs. 3 Satz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) werden bei zukünftigen Abmahnungen die Anwaltskosten auf Streitwerte bis 1.000 EUR begrenzt. Die geltend gemachten Anwaltsgebühren für eine Abmahnung betragen dann 124,00 EUR (netto). Voraussetzung für diese Deckelung der Erstattungskosten sind:

  • Dass der Abgemahnte eine natürliche Person ist, und das geschützte Werk nicht für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet und
  • dieser nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Eine Ausnahmeregelung besteht allerdings auch in dem am 9. Oktober 2013 In-Kraft getretenen Paragrafen dann, wenn der Betrag von 1.000 EUR nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Ein Einfallstor für zukünftige Abmahnungen doch noch höhere Anwaltsgebühren fordern zu können.

Dennoch dürfte es gerade bei den noch immer massenhaft vorkommenden Filesharingfällen zu einer Senkung der Anwaltskosten auf die oben genannten Gebühren kommen. Gleichwohl werden die darin angebotenen Vergleichsangebote aufgrund der noch immer hohen Schadensersatzansprüche von zum Teil mehreren hundert Euro zu keiner tiefgreifenden Veränderung führen.

Ansprüche müssen in Abmahnungen genau aufgeschlüsselt sein

Im Übrigen müssen die Ansprüche zukünftig auch genau zwischen Anwaltskosten und Schadensersatzansprüchen aufgeschlüsselt werden. Auch dies soll zu einer Verbesserung der Transparenz führen und dazu dienen, die möglichen Ansprüche auch der Höhe nach prüfen zu können.

 

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