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Internetrecht: Disclaimer sind häufig unwirksam und wettbewerbswidrig

Nach einem Beschluss des OLG Hamburg (Az.: 5 W 118/12) sehen es die Richter als wettbewerbswidrige Handlung an, in einem Disclaimer die folgende Formulierung zur verwenden:

„Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.“

Die Richter beurteilten die gewählte Formulierung auch bei Verwendung im Impressum eines Onlineshops als Allgemeine Geschäftsbedingung. Dabei soll diese in jedem Fall gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 2 BGB verstoßen.

Auch wenn sich die Entscheidung hier im speziellen auf einen Onlineshop und dessen Angebot bezieht, sollte vor Übernahme eines Disclaimers oder anderweitigen Haftungsausschlüssen zunächst deren Sinn und Zweck überdacht werden. Vielfach schaden Disclaimer mehr als sie nützen. Vor allem bei hart umkämpften und daher besonders von anderen Marktteilnehmern beobachteten Internetpräsenzen sollten unnötige Formulierungen vermieden und nur absolut notwendige und gesetzlich vorgeschriebene Texte wiedergegeben werden.

suchmaschinenoptimierte Internettexte und Webseiten als auch AGB können urheberrechtlichen Schutz genießen

Vor Übernahme von fremden Texten wird gänzlich gewarnt, da auch AGB urheberrechtlichen Schutz genießen können, so dass nicht nur fehlerhafte und möglicherweise unwirksame Vereinbarungen übernommen werden, sondern auch noch urheberrechtliche Ansprüche befürchtet werden müssen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht

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