zuletzt aktualisiert am 4. November 2023
erstmals Streitwertgrenze bei 1.000 EUR für privates Filesharing angenommen
In seinem Hinweisbeschluss (Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 31a C 109/13) verweist das Amtsgericht Hamburg erstmals auf die neuen gesetzlichen Regelungen im Urheberrecht. Zwar seien diese noch nicht In-Kraft getreten, jedoch können die damit verfolgten Zielsetzungen des Gesetzgebers angemessen berücksichtigt werden.
Das Gericht teilte die in § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG neuer Fassung ausdrücklich kodifizierte Ansicht des Gesetzgebers, wonach für Verletzungshandlungen durch Personen, die weder gewerblich noch im Rahmen einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, der Gegenstandswert mit 1.000 EUR anzusetzen ist.
Mit diesem Beschluss ändert das AG Hamburg seine bisherige Rechtsprechung. Bislang wurden die Streitwerte von den Gerichten recht unterschiedlich angesetzt, zumeist wurden dabei wesentlich höhere Werte von 10.000 – 25.000 EUR für einen Filmtitel oder 3.000 – 10.000 EUR pro Musiktitel als angemessen erachtet.
Ausdrücklich konnte das Gesetz zwar nicht angewandt werden, jedoch macht die Entscheidung deutlich, dass es beim richterlichen Ermessen und bei der Entscheidung über die Höhe des anzusetzenden Streitwerts im Einzelfall bereits berücksichtigt werden kann.
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht