Filesharing Urheberrecht

Urheberrecht, Filesharing: Infos bei Abmahnung durch IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Abmahnung wegen Filesharing über Bittorrent Forderung 747,60 EUR

Uns erreichte eine neue Filesharing Abmahnung der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Dabei handelt es sich jedoch um einen “alten” Bekannten. Denn als Geschäftsführer und bearbeitender Rechtsanwalt wird Herr Daniel Sebastian benannt.

Abmahnung IPPC law wegen MG Premium Ltd. erhalten?

Der Abmahnung liegt die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung in der Tauschbörse Bittorrent zu Grunde. Abgemahnt wird die Rechtsverletzung an einem Pornofilm der Firma MG Premium Ltd. (Zypern) mit dem Titel “Hot Mic”.

Welche Ansprüche werden bei Abmahnungen durch IPPC law gefordert?

Mit der Abmahnung der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sollen folgende Ansprüche gegenüber dem betroffenen Anschlussinhaber geltend gemacht werden:

  • Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung gemäß § 97 I UrhG
  • Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 I UrhG
  • Anspruch auf Vernichtung der Vervielfältigungsstücke gemäß § 98 I UrhG
  • Anspruch auf Auskunft gemäß § 101 I UrhG
  • Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 II UrhG
  • Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 97 II UrhG

usw.

Der Anschlussinhaber wird sodann innerhalb einer kurzen Frist (7 Tage) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, Vernichtung und Auskunftserteilung aufgefordert. Der Abmahnung liegt sowohl eine Vergleichsvereinbarung als auch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei.

Welche Ansprüche muss ein Anschlussinhaber bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) erfüllen?

Da die Gegenseite nicht weiß, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, besteht gegen den Anschlussinhaber zunächst die Vermutung, dass dieser auch Täter der Rechtsverletzungist. Diese Vermutung kann jedoch in sehr vielen Fällen widerlegt werden. Denn für die Widerlegung der Vermutung genügt, eine konkrete Möglichkeit der Nutzung durch Dritte oder durch eine Sicherheitslücke darlegen zu können. Weder muss der Anschlussinhaber einen Täter ermitteln noch ist er außergerichtlich verpflichtet, falls er diesen kennt, auch zu benennen. Da die Rechtsprechung jedoch sehr konkrete Angaben erwartet, ist ein pauschaler Hinweis auf einen Familienanschluss oder eine Wohngemeinschaft nicht ausreichend. Denn der Anschlussinhaber ist zu zumutbaren Nachforschungen verpflichtet. D.h. diesem ist zumutbar, im Hinblick auf Zeitpunkt der Rechtsverletzung konkret vorzutragen, welche Nutzer welche konkreten Nutzungsmöglichkeiten des Internetanschlusses gehabt haben und somit für diese auch als Täter in Betracht kommen.

“Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.” (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, Az.: I ZR 154/15 – Afterlife

Sollte die Vermutung aufgrund eines solchen Vortrags widerlegt werden können, würde der Anschlussinhaber Bestenfalls keine der geforderten Ansprüche zu erfüllen haben.

Rechtsanwalt bei Abmahnungen von IPPC law erforderlich?

Wir können Sie mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Überprüfung der Abmahnung sowie bei der in Ihrem Fall vorliegenden Sachverhaltskonstellation persönlich beraten und die nächsten Schritte empfehlen. Wir kennen die Vorgehensweise und sind mit der Materie bestens vertraut. Bei einer Beratung oder einer Vertretung setzen Sie daher auf unser Know-How. Unser Ziel ist Sie bei einer Abmahnung umfassend zu beraten und Sie ausführlich über Ihre Möglichkeiten zu informieren. Gerade bei Zweifeln über die Rechtfertigung der Ansprüche wird die Konsultation eines Anwalts empfohlen. Wir vereinbaren gern einen Erstberatungstermin in dem wir Sie persönlich und umfassend beraten. Wir freuen uns auf Ihren Anruf  – Tel 0341 -225 22780 oder buchen Sie gleich selbst einen Termin.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Daniel Baumgärtner

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