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Wann verjähren Ansprüche bei Filesharing?

zuletzt aktualisiert am 27. November 2024

Die Verjährungsfristen bei Filesharing-Fällen sind für Betroffene ein wichtiger Aspekt, um sich gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen zu verteidigen. Es gibt unterschiedliche Verjährungsfristen, die sich je nach Art des geltend gemachten Anspruchs unterscheiden. In der Regel werden Unterlassungs-, Schadensersatz- und Rechtsverfolgungsansprüche geltend gemacht. Nachfolgend erfahren Sie, welche Fristen gelten und worauf Sie achten müssen.

Verjährung von Unterlassungsansprüchen und Rechtsanwaltskosten: 3 Jahre

Der Unterlassungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Rechteinhaber Kenntnis vom Anschlussinhaber und der Rechtsverletzung erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung endet somit nach 3 Jahren jeweils zum Jahresende.

Auch die mit der Abmahnung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten verjähren innerhalb von 3 Jahren. Entscheidend ist hier das Datum, an dem die Abmahnung verschickt wurde, da der Anspruch auf Erstattung frühestens mit Abschluss der Abmahnung entsteht. Bereits zuvor durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen beeinflussen den Beginn der Verjährung nicht.

Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 7/14):

„Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die Rechtsanwaltsvergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. […] Die Verjährungsfrist lief deshalb gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 und ist zuvor durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens gehemmt worden.“

Schadensersatz bei Filesharing (Lizenzschaden): Verjährungsfrist von 10 Jahren

Ansprüche auf Schadensersatz wegen Lizenzschadens verjähren erst nach 10 Jahren, wie der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 12. Mai 2016 (Az.: I ZR 272/14) feststellte.

Begründet wird dies mit dem Charakter des Anspruchs als ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB:

Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12. Mai 2016, Az.: I ZR 272/14):

„Der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist.“

Empfehlung bei Erhalt einer Abmahnung oder Klage

Wenn Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid oder eine Klage wegen Filesharing erhalten, sollten Sie die Verjährungsfristen sorgfältig prüfen. Insbesondere der Unterlassungsanspruch und die Rechtsanwaltskosten verjähren in der Regel nach 3 Jahren, sodass es sinnvoll ist, diese Fristen genau zu überprüfen.

Wichtig: Die Einreichung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung lediglich für 6 Monate (§ 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Prüfen Sie daher genau, ob die Forderungen noch durchsetzbar sind.

Fazit

Die Verjährungsfristen bei Filesharing unterscheiden sich je nach Anspruch:

Unterlassungsansprüche und Rechtsanwaltskosten: 3 Jahre (Beginn jeweils Ende des Jahres der Kenntnisnahme).

Schadensersatz (Lizenzanalogie): 10 Jahre.

Im Falle einer Abmahnung oder Klage empfiehlt es sich, einen spezialisierten Anwalt zu konsultieren, um die Rechtmäßigkeit und Verjährung der Forderungen zu prüfen.

Tipp: Handeln Sie nicht voreilig, sondern lassen Sie die Forderungen rechtlich prüfen. Unberechtigte Ansprüche können oft erfolgreich abgewehrt werden!

Mahnbescheid wegen Urheberrechtsverletzung/Filesharing erhalten? Unbedingt Verjährung überprüfen!

Wir stehen Ihnen bei all Ihren Fragen rund um Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung zur Seite und beraten Sie zur Ihren Möglichkeiten. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung oder für eine Vertretung im Urheberrecht.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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