0341-225 22 780 Kontakt

Kanzlei geschlossen, wir öffnen morgen 08:30 Uhr

0341-225 22 780

kanzlei@baumgaertner-friedrich.com

Kanzlei geschlossen, wir öffnen morgen 08:30 Uhr

Arbeitsrecht, BAG: 40 € Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB gilt nicht für Arbeitsentgelt

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 25. September 2018, Az. 8 AZR 26/18

BAG: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf 40 € Verzugspauschale

In den Vorinstanzen wurde dem Anspruch auf zwei Pauschalen in Höhe von je 40 € für zwei rückständige Arbeitsentgelte noch stattgegeben. In der Revision entschieden die Erfurter Richter des Bundesarbeitsgerichts am 25. September 2018, dass

„…§ 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung findet, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet.“ 

Jedoch die spezielle arbeitsrechtliche Regelung über die Kostentragungspflicht nicht nur prozessuale Kosten betrifft sondern auch materielle Kostenerstattungsansprüche, wie auch den § 288 Abs. 5 BGB. So dass ein Anspruch auf die dort geregelte Pauschale ausscheide.

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht ? Beratungen von Rechtsanwälten für Arbeitsrecht Leipzig bekommen Sie bei uns.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/18 Bundesarbeitsgericht Erfurt vom 25. September 2018

Rechtsgrundlagen:

§ 12a AGG Kostentragungspflicht

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

§ 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Kein Gehalt vom Arbeitgeber erhalten? Anwalt für Arbeitsrecht hilft!

Wir beraten Sie kompetent und zuverlässig zu allen Fragen in Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt und vereinbaren zeitnah ein erstes Beratungsgespräch. Profitieren Sie von unseren mehrjährigen Erfahrungen im Arbeitsrecht und lassen Sie sich professionell vertreten. Kontakt zu Rechtsanwälten für Arbeitsrecht Leipzig oder per Telefon Anwältin Arbeitsrecht in Leipzig 0341-22522780 oder jederzeit mit unserer Online-Terminvereinbarung einen Beratungstermin im Arbeitsrecht vereinbaren.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Sie haben noch Fragen oder möchten Ihren Fall besprechen?

Sprechen Sie uns an, wir sind für Sie da!

Produkt zum Warenkorb hinzugefügt.
0 Artikel - 0,00 
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner