BGH Urteil vom 3. Juli 2014, Az: III ZR 391/13
Der BGH hat durch Urteil vom 3. Juli 2014 entschieden, dass das Speichern von dynamischen IP-Adressen für einen Zeitraum von 7 Tagen zulässig ist. Grundlage der Entscheidung bildet § 100 Abs. 1 TKG a.F.:
§ 100 TKG (alte Fassung)
(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.
…
Im Ergebnis kam der BGH dazu, dass die Speicherung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei. In der Begründung wies das Gericht u.a. daraufhin, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik keine anderen Möglichkeiten bestünden, als die Speicherung von IP-Adressen, um Störungen zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen. Dabei verwies das Gericht auf den Vortrag des Telekommunikationsanbieters, der über monatlich 500.000 Missbrauchsmeldungen, darunter 162.000 in Zusammenhang mit sog. Spams, berichtete.
Speichern von IP-Adressen durch Telekom für 7 Tage zulässig
In den Gründen zur Entscheidung wurden aber auch andere weniger einschneidende Maßnahmen angesprochen, z.B. Verkürzen der Speicherfrist oder die weitere Anonymisierung der Daten, so dass diese nicht ohne weiteres Kunden zugeordnet werden könnten. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die IP-Adressen für sich genommen bereits anonym seien.
Auch widerspreche die Entscheidung nicht der Entscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung, denn die dort gemachten Erwägungen seien mit dem hier gemachten nicht vergleichbar. Zum einen erfolge die Speicherung nicht für Zwecke der Strafverfolgung zum anderen sei die Frist von 7 Tagen in Bezug auf § 100 Abs. 1 TKG a.F. auf das notwendige Maß begrenzt und daher nicht mit der vom EuGH verworfenen unwirksamen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit einer Mindestfrist von 6 Monaten vergleichbar.
Zum BGH-Urteil: III ZR 391/13
Weitere Informationen zum Auskunftsverfahren nach § 21 TTDSG und Bestandsdaten einer IP-Adresse finden Sie in diesem Beitrag: Auskunftsanspruch nach § 21 TTDSG nach Beleidigung per E-Mail
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