
Arbeitsrecht Anwalt Leipzig: Kein Gehalt während oder eine Kündigung wegen Quarantäne?
Ihre Rechte als Arbeitnehmer bei Quarantäne wegen Corona bei Urlaub im Risikogebiet
Nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können von der Corona-Pandemie betroffene Personen zu einer Absonderung bzw. Selbstisolation, auch Quarantäne genannt, verpflichtet werden. Dies betrifft neben den tatsächlich Infizierten auch deren Kontaktpersonen.
Die Verpflichtung zu einer Quarantäne wird regelmäßig durch die örtliche Gesundheitsbehörde erlassen und ist für den Betroffenen zwingend! Daraus folgt auch, dass es Ihnen untersagt ist, Ihren Arbeitsplatz aufzusuchen.
Was sind die arbeitsrechtlichen Folgen einer angeordneten Quarantäne? Muss Arbeitgeber über eine Quarantäne informiert werden?
Grundsätzlich besteht gegenüber Ihrem Arbeitgeber lediglich die Pflicht, Ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen.
Im Falle einer Infektion kann dies durch eine Bescheinigung Ihres Arztes erfolgen, ohne dass daraus die Krankheit ersichtlich ist.
Beachten Sie: In diesem Fall erfolgt eine sog. Kontaktverfolgung durch das Gesundheitsamt. Wenn Sie also in den vorangegangenen Tagen an Ihrem Arbeitsplatz waren, könnte Ihr Arbeitgeber durch das Gesundheitsamt kontaktiert und so auf Ihre Infektion aufmerksam gemacht werden. Dies ist nach dem IfSG auch rechtlich zulässig.
Bei der Quarantäne als Kontaktperson hingegen, erhalten Sie keine ärztliche Bescheinigung. Ihr Arbeitgeber kann daher verlangen, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen. In diesem Fall müssten Sie die Anordnung der Gesundheitsbehörde vorlegen.
Bei Quarantäne wegen COVID-19 Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Im Falle einer Erkrankung mit dem Virus erhalten Sie, wie bei anderen Krankheiten, Ihren Lohn nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch weiterhin.
Aber auch in Fällen der Quarantäne steht Ihnen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zu. Dieser ergibt sich aus § 56 IfSG. Danach wird Ihnen für den Fall der pflichtweisen Selbstisolation ein Verdienstausfall erstattet. Hierfür kommt zwar grundsätzlich der Staat auf, Ihr Arbeitgeber ist aber dazu verpflichtet, in Vorleistung zu treten und Sie auch weiterhin zu bezahlen.
Wichtiger Hinweis: Ein derartiger Anspruch besteht nach dem Gesetz jedoch nicht, wenn Sie eine vermeidbare Reise in zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet vornehmen! Gleichzeitig gilt für Rückkehrer eine sog. Quarantänepflicht. Wenn Sie sich also für eine Reise in ein Risikogebiet entscheiden, müssen Sie mit einem Verdienstausfall rechnen, § 56 IfSG.
Muss Arbeitgeber bei Aufenthalt in Risikogebiet informiert werden?
Auch hier gilt, eine derartige Mitteilungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Da Sie aber gesetzlich dazu verpflichtet sind, sich in Quarantäne zu begeben, müssen Sie auch Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie Ihre Arbeit nicht wie geplant wiederaufnehmen können. Diese Pflicht resultiert aus dem Arbeitsvertrag.
Sollten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder einer Behörde hierzu in der Erwartung einer Lohnfortzahlung falsche Angaben machen, könnten Sie sich womöglich wegen Betrugs strafbar machen.
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Ist eine Kündigung des Arbeitsvertrages wegen Quarantäne oder Corona-Infektion (nach einem Urlaub) wirksam?
Auch hier ist die Corona-Infektion wie jede andere Krankheit zu behandeln. Bei einem gewöhnlichen Krankheitsverlauf und der daraus resultierenden, kurzen Abwesenheit vom Arbeitsplatz ergibt sich grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Nur dann, wenn sich aus der Krankheit für den Arbeitgeber im Einzelfall nicht hinnehmbare Belastungen ergeben, kommt eine Kündigung in Frage.
Ähnlich verhält es sich bei einer verpflichtenden Quarantäne. Zwar sieht das Arbeitsrecht sog. verhaltensbedingte Kündigungen vor, jedoch reicht eine derartige Wohlverhaltenspflicht grundsätzlich nicht in das Privatleben hinein. Dies gilt auch für Urlaubsreisen in Risikogebiete. Vorstellbar ist aber, dass eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgen kann, wenn Sie beispielsweise bewusst und wiederholt derartige Urlaubsreisen vornehmen, und sich hierdurch Ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag entziehen.
Hinweis: Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Fragen gibt es noch nicht. Erst in Zukunft kann daher mit Sicherheit gesagt werden, wie Gerichte zum Thema Corona und Urlaubsreisen in Risikogebiete entscheiden werden.
Tipps bei Kündigung wegen Quarantäne vom Anwalt für Arbeitsrecht
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnell reagieren. Wir haben Ihnen einige Hinweise zur Kündigung unter: Kündigung des Arbeitsvertrags, was tun?
Im Falle einer arbeitsrechtlichen Kündigung, bei ausbleibenden Lohnfortzahlungen oder zu anderen arbeitsrechtlichen Fragen beraten wir Sie gerne. Kontakt zu Rechtsanwälten für Arbeitsrecht Leipzig
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