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Rechtsanwalt Urheberrecht: Täter bei Filesharing muss außergerichtlich nicht benannt werden

Landgericht Leipzig, Beschluss vom 13. April 2017, Az: 05 S 487/16

Das Landgericht Leipzig (05 S 487/16) hat in seinem Beschluss bestätigt, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber außergerichtlich nicht verpflichtet ist, den Täter der Rechtsverletzung zu benennen. Damit hat dieser auch nicht die durch ein Gerichtsverfahren entstandenen Kosten zu tragen. 

Familienvater muss Täter einer Urheberrechtsverletzung nach Abmahnung nicht benennen

Ein Familienvater wurde als Anschlussinhaber eines Internetanschlusses für einen illegalen Upload eines Computerspiels abgemahnt. Der abgemahnte Anschlussinhaber teilte mit, dass ihm das Spiel vollig unbekannt sei und neben ihm auch seine Frau, seine Tochter und deren ehemaliger Freund Zugriff auf den Computer gehabt haben. Erst im Gerichtsverfahren teilte er weiter mit, dass ihm der ehemalige Freund seiner Tochter auf Nachfrage die Rechtsverletzung zugegeben hat. Der Beklagte hat damit einen Täter der Rechtsverletzung konkret benannt. Der Anschlussinhaber haftet auch nicht als Störer, da er dem volljährigen Freund seiner Tochter das Passwort mitteilte und den Zugang zum Internet gestattete. Die Kläger beantragten hilfsweise, den Anschlussinhaber auf Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.

Urteil AG Leipzig (Urteil vom 25.07.2016, Az.: 107 C 3876/16) und Beschluss LG Leipzig (Beschluss vom 13.04.2017, Az.: 05 S 487/16):

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Leipzig wiesen die Klage vollständig ab. Auch der hilfsweise begehrte Schadensersatzanspruch wurde abgelehnt. Ein Anschlussinhaber sei außergerichtlich nicht dazu verpflichtet, den Täter zu benennen, so dass sich hieraus auch kein Schadensersatzanspruch ergibt. Ein vorprozessualer Verstoß gegen etwaige Auklärungspflichten wurde damit verneint.

Außergerichtlich genügt die Angabe zu Mitbenutzern des Anschlusses

Aufgrund dieser Entscheidungen genügt außergerichtlich die Angabe, dass außer dem Anschlussinhaber weitere berechtigte Personen den Internetanschluss konkret nutzen konnten und damit als Verantwortliche für die abgemahnte Rechtsverletzung in Betracht kommen. Einen Täter zu benennen, auch wenn dieser bekannt sein sollte, ist dagegen vorgerichtlich nicht erforderlich. Hierdurch entsteht für den Anschlussinhaber kein Nachteil, erst in dem Fall, dass dieser in einem gerichtlichen Verfahren mitteilt, dass ihm der Täter bekannt ist muss dieser auch benannt werden, da ansonsten der Anschlussinhaber selbst haftet (BGH Urteil vom 30.03.2017 Az. I ZR 19/16).

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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